Vorsicht bei Leistungen aus dem Ausland - es droht Umsatzsteuer durch Reverse Charge Verfahren

Das Prinzip der Umsatzsteuer für ausländische Leistungserbringer

Ist der Empfänger einer Lieferung oder Leistung im Inland unternehmerisch tätig (auch Kleinunternehmer), und bezieht er umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von einem anderen Unternehmer im Ausland, so muss er für diesen die Umsatzsteuer übernehmen. Das gilt übrigens auch für Lieferungen und Leistungen für den privaten Bereich!. Der Ausländer liefert bzw. leistet quasi „netto“ ohne Umsatzsteuerausweis. Das nennt sich „Reverse Charge Verfahren“ oder auch Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Das Verfahren greift für (§ 3a USTG):

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers in oder nach Deutschland 
  • im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen (EU-) Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers 
  • Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109). Dieser Feingehalt wird in der Regel bei Zahnersatz-Legierungen nicht erreicht.

Das Verfahren gilt ebenfalls für weitere spezielle Lieferungen und Leistungen, die aber in der Zahnarztpraxis nicht vorkommen, u,a, Bauleistungen an Bauwerken, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen.

 

So sollte Ihre Eingangsrechnung aussehen (muss aber nicht..)

Die Rechnung von Ihrem ausländischen Geschäftspartner sollte u.a. folgende Angaben zu enthalten:

  1. Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. Namen und Anschrift des Leistungsempfängers,
  3. die Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden; bei Drittlandsunternehmen Steuernummer) des leistenden Unternehmers
  4. die dem Leistungsempfänger erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer in den Fällen, wo er Vorsteuer geltend machen will.
  5. eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer),
  6. das Ausstellungsdatum und den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts 
  7. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, 
  8. das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt 
  9. einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. 

Gerade der Hinweis wird wegen Unkenntnis des ausländischen Geschäftspartners oft fehlen. Ist dies der Fall, so ändert sich aber nichts an der Tatsache, dass Sie als Leistungsempfänger die Umsatz-Steuer schulden. 

 

Wie geht man nun mit solchen Rechnungen um.

Das berechnete Nettoentgelt für Leistungen der ausländischen Unternehmer muss in der Buchhaltung gesondert aufgeführt werden, die darauf entfallende Umsatzsteuer ebenso ( in der Regel der Normalsatz von derzeit 19 Prozent).

Es ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.´, wenn die Höhe der Umsatzsteuer € 1.000,- übersteigt, auch innerjährliche Voranmeldungen. Die Umsatzsteuer ist dann natürlich auch innerhalb der gesetzlichen Fristen zu zahlen. 

Ob aus dieser Umsatzsteuer wiederum Vorsteuer geltend gemacht werden kann, hängt von der Tätigkeit ab, für die die Leistung verwendet wird. Gibt es kein Praxislabor, dann gibt es auch keine Vorsteuer. 

Wann sollten Sie aufmerksam werden?

Leistungen oder Lieferungen aus dem Ausland für die Zahnarztpraxis nehmen in letzter Zeit deutlich zu. Immer dann, wenn in einer solchen Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, kann es sich um einen Fall der „umgekehrten Steuerschuldnerschaft“ handeln.

Beispiel: Sie erhalten Rechnungen oder Bankeinzüge von Google Ireland (Adwords) oder Facebook ohne irgendeinen Umsatzsteuerausweis. Auch ein Hinweis auf den deutschen § 13 b USTG ist nicht enthalten. Die Firmen sitzen nicht in Deutschland, aber die Leistung wird von Ihnen als unternehmerisch tätiger Person/Gesellschaft bezogen. Der gezahlte Nettobetrag von im Beispiel € 1.000,- für eine werbende Tätigkeit bedeutet, dass Sie 19 % oder € 190,- an Ihr zuständiges Finanzamt abführen müssen. 

Leider gilt hier auch „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“. Im Fall einer Betriebsprüfung müssen Sie die Steuer nachzahlen, auch wenn es eine „fremde Steuer“ ist, mit allen unangenehmen Folgen. Im Zweifel fragen Sie also lieber das Steuerbüro.

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