Sind steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter noch möglich?
Der Jahresbeginn ist in vielen Praxen auch die Zeit zur Überprüfung der Gehälter. Eine „Gehaltserhöhung" klingt zwar nach mehr Geld auf dem Konto, doch die erste Lohnabrechnung bringt dann das böse Erwachen. Die hohe Steuerprogression und die Sozialabgaben führen häufig dazu, dass wenig oder gar nichts von der Gehaltserhöhung übrig bleibt, obwohl der Arbeitgeber teuer dafür zahlt. Einen Ausweg bieten die steuergünstigen Gehaltsextras wie monatliche Sachgutscheine, Telefonkostenübernahme usw. . Geht das noch nach der neueren Gesetzeslage?
Sachzuwendungen statt Gehalt sollen erschwert werden
Die immer größere Verbreitung der beliebten Gehaltsextras sind der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Hinzu kam dann noch die äußerst günstige Rechtsprechung des BFH im vorigen Jahr (01.08.2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17): Dass bestimmte steuergünstige Arbeitgeberzuwendungen laut Gesetzestext "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden mussten, ist nach Meinung des BFH unnötig. Voraussetzung sei nur, dass der „verwendungsfreie“ Arbeitslohn zugunsten „verwendungs- oder zweckgebundener“ Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird. Eine Umwandlung von vereinbartem Lohn in steuergünstige Zuwendungen ist nach Ansicht des BFH ohne Einschränkung möglich. Das ging der Finanzverwaltung zu weit und es gab zunächst mal einen Nichtanwendungserlass.
Aus Sicherheitsgründen bringt das neue Jahressteuergesetz 2020 nun den neuen § 8 Absatz 4 EstG, und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2020: „Echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) an Arbeitnehmer liegen nur vor
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Steuerfreien oder pauschal besteuerten Zuwendungen nur noch zusätzlich zum Gehalt
Bereits nach alter Rechtslage galt die „Zusätzlichkeit“ bereits für Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale), die Zuschüsse für Kindergarten und Tagesmutter, Jobticket. Nun sind fast alle steuerfreien und steuerbegünstigten Zuwendungen und Zuschüsse betroffen, vor allem aber die verbreiteten Sachgutscheine und Geldkarten im Rahmen der monatlichen 44-Euro-Freigrenze, die Gestellung von PC´s Tabletts oder Notebooks oder die Übernahme von Telefonkosten.
„Geld in die Hand“ des Mitarbeiters führt zu Bruttolohn
Eine weitere seit Beginn des Jahres geltende Vorgabe der Finanzverwaltung wird nun verfestigt: eine Erstattung von z.B. schon bezahlten Tank- oder Einkaufsrechnungen des Mitarbeiters ist nicht mehr möglich. Sachbezüge dürfen nur durch vorab erworbene Gutscheine oder Prepaid Karten ausgegeben werden. Ausgenommen sind Zuwendungen, wo die Einzelgesetze einen „Zuschuss“ explizit vorsehen, z.B. Gesundheitskosten, Kindergartenbeiträge und Jobticket. Hier kann weiterhin „Geld fließen“.
Steuergünstige Sachzuwendungen dennoch nutzen
Im Moment weiss noch niemand, wie die neue Regelung bei Prüfungen ausgelegt wird. Im Moment kann man nur zu folgenden Strategien raten:
- Gutscheine oder Prepaid-Karten vorab kaufen und dann den Mitarbeitern geben
- Keine Gehaltsumwandlung betreiben, sondern Sachbezüge nur zusätzlich zum Gehalt gewähren. Das gilt auch für die größeren Sachzuwendungen (bis zu 10.000 € p.a. möglich), die vom Arbeitgeber mit 30 % versteuert. Die „Zusätzlichkeit“ kann man eventuell auch durch eine unterschriebene Erklärung der Arbeitnehmer dokumentieren, dass sie sich dessen bewußt sind. Der Beweis des Gegenteils fällt Prüfern dann schon schwer.
Fazit
Abgabensparen bei Mitarbeiterzuwendungen wird schwieriger, und das zulasten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Aber aussichtslos ist es nicht! Man sollte sich durch die neue Rechtslage nicht davon abhalten lassen.
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