Sind Prämienmeilen aus Kreditkartenumsätzen steuerpflichtig?

Für angestellte „Vielflieger“ ist die Frage steuerlich gelöst: Freiflüge und Freiübernachtungen aufgrund gutgeschriebener Umsätze sind Sachprämien. Diese sind steuerfrei, wenn sie beruflich „erflogen “ wurden und auch für berufliche Reisen verwendet werden. Sie sind ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn sie privat verwendet werden. 

In Anlehnung an den Steuerbetrag für Belegschaftsrabatte gilt auch hier ein Freibetrag von 1.080 € pro Jahr, der steuerfrei bleibt (§ 3 Nr. 38 ESTG). Für den nicht steuerbefreiten Teil kann die Fluggesellschaft eine pauschale Steuer von 2,25 % der in Anspruch genommenen Sachprämien (abzüglich des Freibetrags von 1.080 €) abführen (§ 37a ESTG). Entscheidet sich das Unternehmen, das Sachprämien gewährt, für die pauschale Steuer, so ist der Prämienempfänger zu informieren. Er muss dann selbst nichts mehr versteuern.

Dieselben Grundsätze lassen sich auch für die gutgeschriebenen Prämienmeilen von Kreditkartenunternehmen übertragen.

  • Soweit die Prämienmeilen aus beruflichen Kartenumsätzen resultieren, besteht eine grundsätzliche Einkommensteuerpflicht. Soweit die Prämienmeilen aus privaten Kartenumsätzen stammen, sind sie immer steuerfrei.
  • Steuerpflichtig sind in diesem Fall natürlich nur die Prämienmeilen, die auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden, und zwar für private Zwecke. Die Verwendung für berufliche Zwecke ist steuerfrei. 
  • Die Kreditkartengesellschaft / oder die Prämien einlösende Fluggesellschaft könnte dann die Einkommensteuer mit 2,25 % pauschalieren und das dem Prämienempfänger mitteilen.
  • Wird die privat in Anspruch genommene Sachprämie nicht vom Prämiengeber pauschal versteuert, so ist sie eine steuerpflichtige Einnahme der Praxis. Allerdings nur soweit der steuerfreie Freibetrag von 1.080 € pro Jahr überschritten wird.

Bleibt nur noch die Frage, wie eine Kreditkartengesellschaft oder die Prämien einlösende Fluggesellschaft entscheiden soll, ob eine private Verwendung der Sachprämie vorliegt. Denn nur dann besteht überhaupt eine Steuerpflicht.

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