Prämien der Bundesregierung in der Corona- und Energiekrise- wer profitiert, wer zahlt sie

Energiepreisprämie, kurz EPP

Beschlossen mit dem Steuerentlastungsgesetz am 23.05.2022 wurde sie zur Reduzierung der Fahrtkosten der arbeitenden Bevölkerung ins Leben gerufen. Alle Arbeitnehmer erhielten im September 2022 300 € sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitgeber bekamen den Betrag über die Lohnsteuererstattung zurück. Eine respektable Leistung, dies in so kurzer Zeit zu planen und umzusetzen. Für Selbständige wurde die Einkommensteuervorauszahlung im September 2022 um 300 € gekürzt; die neuen Steuerbescheide sorgten für einigen Aufwand bei Steuerbüros und Mandanten. Dann fiel auf, dass Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen zwar keine Fahrtkosten haben, aber auch unter der Energiekrise leiden. Auch sie wurden am 20.10.2022 bedacht-

Wie geht‘s nun weiter? Die EPP ist steuerpflichtig. Bei Arbeitnehmern wird sie automatisch über die Lohnsteuerbescheinigung versteuert und gemeldet, Selbständige und Rentner müssen sie als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung 2022 angeben, mit Folge-Aufwand bei der Steuerveranlagung.

Bezahlt wird die EPP aus Steuermitteln. Wer mehr als 10.000 € steuerpflichtiges Einkommen hat, muss darauf Steuern zahlen, ab ca. 60.000 € sogar 45 %. Unterm Strich viel Arbeit und Bürokratie für wenig Nutzen. Man hätte besser nachdenken sollen…

Corona-Prämie, Pflegeprämie, Inflationsprämie

Alle 3 Prämien konnten und können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, jeweils als Geld oder Sachlohn, aber nur zusätzlich zum vereinbaren Arbeitslohn. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

Für das im medizinischen Bereich tätigen Personal konnte im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 eine Corona-Prämie bis zu maximal 1.500 € ausgezahlt werden.

Die Corona-Prämie ging nahtlos über in den Pflegebonus. Dieser konnte – nun für alle Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen- im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022 bis zu maximal 4.500 € gewährt werden. Gezahlte Corona-Prämien in diesem Zeitraum wurden angerechnet.

Die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € kann im Zeitraum 26.10.2022 (= Tag nach der Verkündung des Gesetzes) bis zum 31.12.2024 an Arbeitnehmer in allen Branchen und Tätigkeiten ausgezahlt werden. Sie soll die inflationsbedingten hohen Lebenshaltungskosten zumindest etwas abzufedern. Begünstigt ist eine Auszahlung als Ganzes oder in Teilbeträgen

Der Aufwand dieser Hilfsmaßnahme entsteht nicht bei der Auszahlung, aber vermutlich um so mehr bei den kommenden Sozialversicherungsprüfungen. Wir freuen uns schon auf die Diskussionen zur Annahme verdeckter Lohnumwandlungen oder Prüfung der Angemessenheit bei Auszahlung an Angehörige.

Für die Bezieher der Prämien ist die Zuwendung steuer- und abgabenfrei. Sie begünstigt also ohne Unterschied alle Einkommen -vom Vorstand bis zum Minijobber. Die Prämie geht voll auf Kosten der Arbeitgeber. Es gibt keine Erstattung außer der Steuerersparnis. Gut, wenn der Arbeitgeber sich das leisten kann. Alle anderen gehen leer aus.

Gas- und Strompreisbremse 

Auch diese wurde kurz vor Weihnachten beschlossen und ist grundsätzlich am 20.12.22 in Kraft getreten. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen soll der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dies gilt für 80 % des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch.

Die Ersparnis aus der Gas- und Strompreisbremse sind steuerpflichtig, allerdings erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 72.000 € (ähnlich der Regeln für die Soli-Grenzen). Wie groß der steuerpflichtige geldwerte Vorteil ausfällt, sollen die Versorger mitteilen. Diese Vorschläge einer Expertenkommission von Dez 2022 können sich noch ändern.

Im Ergebnis begünstigt diese Maßnahme die unteren und mittleren Einkommensschichten. Bezahlt wird sie aus Steuermitteln. Der Aufwand für die Berechnung und Auszahlung wird dann wohl den Energieversorgern auferlegt, der weitere Aufwand in Steuererklärung und -veranlagung wird auch beachtlich sein.

 Fazit: Die Bundesregierung ist nicht zu beneiden angesichts der Dauer-Krisen, und hat viele mutige Maßnahmen beschlossen. Schön wäre aber, wenn bei Erlass neuer Maßnahmen an die Bürokratiekosten auf allen Ebenen gedacht würde. Nachfolgende Behörden wie Finanzämter und Rentenversicherung sollten mit Vereinfachungsregeln „mit ins Boot“ genommen werden, sonst kommt viel Ärger auf. Gut gedacht ist nicht immer gut gemacht.

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