Option zur Besteuerung von Personengesellschaften wie eine Körperschaft auf Antrag ab 2022
Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde vom Bundestag und Bundesrat im Juni 2021 mit Wirkung zum 01.1.2022 beschlossen. Der Gesetzgeber will die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG KG einschließlich einer GmbH & Co. KG sowie für die PartG verbessern. Dies soll durch die Einführung einer Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer erreicht werden. Damit soll die derzeit geltende -reichlich komplexe- Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften in § 34a EStG vereinfacht und verbessert werden.
Kern der Änderungen
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften (nicht aber GbR!) können ab dem VZ 2022 beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Die Steueroption ist also auch möglich für größere Zahnarztpraxen in der Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft.
Die Option wirkt sich auf alle Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) und auch verfahrensrechtlich (Abgabenordnung) aus. Auswirkungen gibt es auch auf die Grunderwerbsteuer. Keine Folgen ergeben sich für die Erbschaftsteuer.
Unverändert bleibt die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zusätzlich ist auch ein Rückweg enthalten – die Rückoption zur Besteuerung als Personengesellschaft.
Der Optionsantrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab welchem eine Besteuerung nach dem KStG erfolgen soll. Der Antrag muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werde, und zwar an das für die Besteuerung der Personengesellschaft örtlich zuständige Finanzamt. Der Optionsantrag ist unwiderruflich und nicht zustimmungsbedürftig durch die Finanzverwaltung.
Der Antrag wirkt sich zugleich auf die Besteuerung der Gesellschafter aus. Damit ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich, der allerdings mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf. Zur Klarstellung empfiehlt es sich, dies in die bisherigen Gesellschaftsverträge noch mit aufzunehmen. Andernfalls wird eine Zustimmung durch alle Gesellschafter benötigt.
Folgen für die Gesellschafter
Auf Ebene der Gesellschafter ist zu beachten, dass die bisherigen Mitunternehmer durch die Option steuerlich zu Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden. Dies mit allen weiteren steuerlichen Folgen. Beispielhaft zu nennen sind insbesondere, dass
- eine bisher als Sondervergütung (Gewinnvorab) zu wertende Tätigkeitsvergütung mit der Option zu Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG des Gesellschafters wird, für welchen Lohnsteuerabzugsbeträge einzubehalten sind;
- auch die Zinsen für die Überlassung finanzieller Mittel an die Gesellschaft stellen beim Gesellschafter keinen Gewinnvorab bzw. Sonderbetriebseinnahmen mehr dar, sondern sind als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu werten
- keine Gewinnentnahmen mehr erfolgen, sondern offene bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen und grundsätzlich auch dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 ff. EStG unterliegen;
- bei einer Überlassung von Wirtschaftsgütern anstelle von Gewinnvorab bzw. Sonderbetriebseinnahmen dann z.B. Einkünfte aus Vermietung erzielt werden und
- nicht zuletzt durch die Überlassung von Wirtschaftsgütern (z.B. ein betrieblich genutztes Grundstück) die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sein können.
Erste Wertung der Vor- und Nachteile
+ geringere Steuerbelastung für in der Gesellschaft stehengelassene Gewinne auf Ebene der
Gesellschaft, damit interessant für Gesellschaften mit hohen Rücklagen
+ einen Betriebsausgabenabzug für die Tätigkeitsvergütung
– final höhere Steuerbelastung, da oftmals die Gewerbesteuer hinzutritt, und eine weitere
Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Gesellschafter dazu kommt
– Einnahme-Überschussrechnung nicht mehr möglich
Bereits jetzt lässt sich sagen, dass der Beratungsaufwand bei den betreuenden Steuerberatern hoch sein wird. Nicht nur die unmittelbaren, sondern gerade auch die mittelbaren Folgewirkungen auf Ebene der Gesellschafter machen eine intensive Befassung mit den Änderungen durch das KöMoG und vor einer Option einen ausreichend großen zeitlichen Vorlauf erforderlich.
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