Nießbrauch auf Zeit spart Steuern
Nießbrauch ist das beschränkte persönliche Recht, die Nutzungen an einer Sache zu ziehen oder sie zu gebrauchen. Das Recht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es endet durch Aufgabe, Kündigung oder durch den Tod des Berechtigten.
Häufig wird ein Nießbrauch eingetragen, wenn eine Immobilie vorzeitig auf die Kinder übertragen wird, die Eltern sich aber die Einkünfte (oder das Wohnrecht) bis zum Lebensende sichern wollen. Aber es geht auch anders. Beim sogenannten „Zuwendungsnießbrauch“ wird nur die Nutzung und Verwaltung der Einkommensquelle auf einen Berechtigten übertragen, während das Eigentum erhalten bleibt. Die Einkünfte sind dann steuerrechtlich dem Berechtigten zu zuzurechnen.
Die Vorteile am Beispiel
Die Mutter vermietet als Eigentümerin die Praxisräume an den Vater für rd. € 15.000 im Jahr. Abzüglich Abschreibung beträgt der steuerliche Überschuss € 12.000. Sie überträgt den Nießbrauch für 5 Jahre an die studierende Tochter. Diese hat sonst kein Einkommen, aber Studienkosten von € 6.000 im Jahr. Nach Übertragung des Nießbrauchs erzielt die Tochter steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung. Nach Abzug der Studienkosten und des Grundfreibetrags von € 9.000 zahlt sie jedoch keine Steuern. Die Mutter spart € 5.400 an Steuern und muss keinen Unterhalt mehr zahlen, den sie steuerlich sowieso nicht absetzen könnte.
Nießbrauch muss zivilrechtlich wirksam sein und tatsächlich durchgeführt werden
Das Finanzamt spielt bei der Gestaltung mit, wenn sie, wie alle Verträge unter nahen Angehörigen, klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt wird. Der Nießbrauchsvertrag muss notariell beurkundet sein und ins Grundbuch eingetragen werden. Wäre die Tochter minderjährig, so könnte die Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht rechtswirksam einen Vertrag mit ihr schließen. Das zuständige Amtsgericht muss für solche “In-sich“-Geschäfte dann einen Ergänzungspfleger bestellen.
Auch ein zeitlich befristeter oder kündbarer Nießbrauch wird anerkannt, er sollte aber mindestens 5 Jahre dauern. Die Rechtsprechung hat dies abgesegnet, solange die Befristung kein Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Nutzungsberechtigten darstellt (zuletzt BFH vom 19.11.2003 Az. IX R 54/00).
Ab Beginn des Nießbauchs fließen alle Einnahmen auf das Konto des Berechtigten (Information der Mieter erforderlich) und alle laufenden Ausgaben werden von dort beglichen. Mietverträge werden fortgeführt oder neu vom Nießbrauchsberechtigten neu abgeschlossen. Die Übernahme der Ausgaben sollte vertraglich geregelt sein, da der Eigentümer mangels Einnahmen, keine Ausgaben steuerlich geltend machen kann.
Nießbrauch auf Zeit ist kein Gestaltungsmissbrauch
Ein Zuwendungsnießbrauch mit Kindern spart erhebliche Steuerbeträge. Klar dass die Finanzverwaltung immer mit Nichtanerkennung nach § 42 AO Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ droht. Ein solcher liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll, und nicht durch sonstige wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Wenn Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander möglichst steuergünstig gestalten, so ist das allein aber kein Fall von § 42 AO, so urteilt der BFH schon seit 1999.
Der zeitlich begrenzte Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zugunsten von Kindern wurde aktuell wieder von Finanzrichtern abgesegnet (FG Baden Württemberg am 13.12.2016 AZ 11 K 2951/15 rkr.): es steht den Eltern frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind Unterhalt in Form von Barmitteln geben oder ihm -zeitlich befristet- die Einkunftsquelle selbst übertragen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück an den Ehemann für dessen berufliche Zwecke vermietet ist. Denn die Mieteinkünfte waren vor Einräumung des Nießbrauchs steuerpflichtig, und sind es auch weiterhin. Nur führt das nicht mehr zu Steuern.
Insgesamt ein tolles Modell für Eltern und ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Steuerpflichtiges Einkommen wird auf Zeit übertragen, aber Einkünfte und Eigentum bleiben als Teil der Ruhestandsbezüge erhalten.
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