Minijob mit Kfz-Gestellung wird schwierig

Grundsätzlich ist es möglich, eine dauerhafte geringfügige Beschäftigung mit einer Kombination von Barlohn und Sachbezug zu vergüten. Die Gesamtentlohnung darf die Entgeltgrenze von 450 € monatlich nicht überschreiten. Der Sachbezug bestand häufig in der Gestellung eines praxiseigenen KFZ auch zur privaten Nutzung mit Übernahme aller Kosten. In solchen Fällen wird die Privatnutzung mit 1%-Methode des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert.

Beispiel: Es wird ein Barlohn von 250 € ausgezahlt und ein KFZ mit einem Listenpreis von 20.000 € zur Verfügung gestellt. Die Kosten des KFZ belaufen sich auf 500 € im Monat. Der Privatanteil nach der 1% Methode von 200 € monatlich, zusammen mit dem Barlohn überschreitet nicht 450 €. Die pauschale Versteuerung als Minijob ist möglich, obwohl allein schon die KFZ-Kosten wesentlich höher liegen. Der Arbeitnehmer muss so nichts versteuern.

 Für Angehörigenverträge nicht mehr möglich

Der BFH hat nun zumindest für Arbeitsverträge mit Angehörigen diesem Modell eine Absage erteilt (Urteil vom 21.12.2017 Az. III –B 27-717). Die Lebensgefährtin eines Ingenieurs durfte für 6 Stunden wöchentliche Tätigkeit einen VW Tiguan überwiegend privat nutzen. Außer der KfZ-Gestellung mit einem monatlichen Sachbezug von 400 € wurde kein Barlohn gezahlt, um noch im Rahmen eines Minijobs zu bleiben. Nach Ansicht des BFH hielt die Gestaltung einem Fremdvergleich nicht stand: Einem familienfremden Arbeitnehmer würde man bei vergleichbarer Arbeitsleistung kein solches KFZ mit umfangreicher Privatnutzung und unkalkulierbaren Kosten überlassen. 

 In einem ähnlichen Fall erhielt die Ehefrau für Verwaltungsarbeiten einen Barlohn von 15 € und ein KFZ zur Nutzung, Sachbezugswert 385 € monatlich. Das Finanzgericht Köln fand die Gestaltung zwar ungewöhnlich, aber im Fremdvergleich akzeptabel. Insbesondere gebe es keine Regel, dass nur Vollzeitbeschäftigte einen Dienstwagen erhielten. Außerdem kann jeder, auch familienfremde, Angestellte bei KFZ-Überlassung in der Regel über den Umfang seiner privaten KFZ-Nutzung und den damit verbundenen Vorteil selbst bestimmen. Leider hat nun der BFH zu entschieden (Az. X R 44/17), mit ungewissem Ausgang.

Auch die Sozialversicherung setzt dem Modell Grenzen

Zunächst die gute Nachricht: Es ist und bleibt auch für die Sozialversicherung anerkannt, dass die Gestellung eines Praxis-KFZ an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung in Höhe der 1% vom Bruttolistenpreis monatlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Dies gilt unabhängig davon, wieviel Kosten das KFZ verursacht und wie hoch der private Nutzungsanteil ist. Dieser ist vom Arbeitnehmer auch nicht nachzuweisen.

Aber die Sozialversicherungsträger prüfen nun verstärkt die Einhaltung des Mindestlohns. Und da wird kein Sachbezug in irgendeiner Form angerechnet. Der aktuelle Mindestlohn von derzeit 8,84 € pro Stunde muss in jedem Arbeitsverhältnis durch den gezahlten Barlohn erreicht werden.

Beispiel oben: Beträgt der Barlohn im Minijob nur 250 € monatlich, so darf der Arbeitnehmer maximal 28 Stunden monatlich (250 /8,84 € aktueller Mindestlohn) oder 6,5 Stunden wöchentlich arbeiten. Aus Sicht des Arbeitgebers verdient er aber – einschließlich privater KFZ-Kosten von z.B. 70% von 500 € = 350 € - nun 600 € monatlich. Das ergibt einen Stundenlohn von über 21 €. Ob das noch ins Verdienstgefüge der Praxis passt, sei dahingestellt.

Stellt der Sozialversicherungsprüfer fest, dass der Mindestlohn durch den Barlohn nicht erreicht wird, kommt es zu Abgaben auf ein fiktives zusätzliches Arbeitsentgelt. Wird dadurch die Minijob-Grenze überschritten, kann dies für alle Beteiligten sehr teuer werden.

 Wann macht die KFZ-Gestellung noch Sinn?

Wird die KFZ-Gestellung nicht im Rahmen eines Minijobs, sondern im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gewährt, bleibt es bei den beträchtlichen Vorteilen dieser Gestaltung, wenn der gezahlte Bruttolohn den Mindestlohn übersteigt. 

Im Minijob mit familienfremden Arbeitnehmern wird es bei KFZ-Gestellung mit geringer 1%-Hinzurechnung (niedriger Bruttolistenpreis) auch bei der aktuellen Rechtslage keine Probleme geben. Die Anrechnung auf die Minijob-Obergrenze ist weiterhin möglich, solange der Barlohn den Mindestlohn übersteigt. 

Bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen sollte man Vorsicht walten lassen. Nur wenn der Sachbezug für die private KFZ-Nutzung im Vergleich zum Barlohn niedrig ausfällt, oder (was die Ausnahme sein dürfte) wenn viele berufliche Fahrten nachgewiesen werden können, sollte man eine KFZ-Gestellung mit dem Minijob kombinieren.

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