KFZ-oder E-Bike Gestellung an Mitarbeiter: so „teilt“ man sich die Kosten

Die Überlassung eines Praxis-PKWs auch zur Privatnutzung spart Steuern und Abgaben und erhöht zudem die Motivation und Praxisbindung der Mitarbeiter. Während bei einer Bruttolohnerhöhung nach Steuern und Abgaben von bis zu 50 % kaum etwas übrig bleibt, muss der Arbeitnehmer bei der PKW-Überlassung nur Steuern und Abgaben auf den „Privatanteil“ zahlen. Die gesamten Kosten trägt der Arbeitgeber.

So wird der Eigenverbrauch bei Nutzungsüberlassung besteuert

Für alle Praxis-PKWs, die zur Nutzung für private Zwecke geeignet sind, muss ein Eigenverbrauch in der Lohnabrechnung versteuert werden. Dieser wird nach der 1%-Methode (1 % vom Listenpreis pro Monat) oder nach Auswertung eines Fahrtenbuchs errechnet. Letzteres ist in der Regel nicht sinnvoll, wenn der Mitarbeiter den PKW überwiegend privat nutzt.

Interessant wird die Sache durch die steuerliche Förderung der E-Mobilität: hier sind die ursprünglichen Listenpreise nicht zu 100 %, sondern bei Hybridfahrzeugen nur zu 50 % und bei reinen Elektrofahrzeugen nur zu 25 % anzusetzen.

Beispiel: Ein Elektro-KFZ (Hybrid) mit einem Listenpreis von 30.000 € wird einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen. Die monatlichen Kosten von 700 € trägt die Praxis. Für die 1 %-Methode wird der Listenpreis nur zu 50 %, also 15.000 € angesetzt. Der Mitarbeiter zahlt auf 1 % oder 150 € monatlich Steuern und Sozialabgaben; das macht bei einem Steuersatz von 30 % in der Spitze zuzüglich Abgaben etwa 75 € aus. Sehr wenig im Vergleich zu den tatsächlichen PKW-Kosten von 700 €!

Gestaltung des Modells

Die Umsetzung ist denkbar einfach. Die Praxisleitung kauft oder least den PKW und trägt alle laufenden Kosten. Sinnvoll ist eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag, um einen sorgfältigen Umgang mit dem Praxis-PKW zu gewährleisten. So sind u.a. grob fahrlässige Unfallschäden vom Mitarbeiter selbst zu tragen (unter Alkohol z.B.). Im Fall einer Kündigung muss der Mitarbeiter den PKW zurückgeben. Dieser wird dann verkauft oder einem anderen Mitarbeiter zur Nutzung überlassen.

Auch ein Gehaltsverzicht ist möglich

Im Gegensatz zu den meisten anderen steuergünstigen Zuwendungen kann der Mitarbeiter auch zur Senkung der Kosten teilweise auf Gehalt verzichten. Denn die KFZ-Gestellung ist ja grundsätzlich steuer- und abgabenpflichtig, nur eben nach anderen steuerlichen Regeln. Soll eine Gehaltserhöhung z.B. nur 400 € betragen, dann könnte das bestehende Gehalt mit einer entsprechenden Vereinbarung um 300 € herabgesetzt werden. Das deckt – im Beispiel – die laufenden Kosten von 700 € ab. Ein solcher Gehaltsverzicht ist von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungen (z.B. BSG vom 2.3.2010, B 12 R 5/09 R) anerkannt. Er muss in Abänderung des Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen und gilt für den vereinbarten Zeitraum. Vorsicht ist im Hinblick auf den jeweils geltenden Mindestlohn geboten: dieser muss als Bruttolohn gewährt werden und darf nicht unterschritten werden!

Zuzahlungen des Mitarbeiters senken den kalkulatorischen Eigenanteil

Sucht der Mitarbeiter sich einen teureren Wagen aus, als vom Praxisinhaber geplant, so können auch Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten vereinbart werden.

Einen solchen Fall hatte der BFH gerade zu entscheiden (16.12.2020 Az. VI R 19/18). Der Mitarbeiter will ein KFZ mit Anschaffungskosten (hier gleich Listenpreis) von 50.000 € nutzen. Die übersteigenden 10.000 € sollen dem Praxisinhaber erstattet werden. Die Zuzahlung ist grundsätzlich auf den monatlich steuerpflichtigen Eigenanteil anrechenbar, soweit dieser 0 € übersteigt. Einen negativen steuerlichen Eigenanteil gibt es nicht.

Strittig war die Verteilung der Anrechnung. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass die Zuzahlung mit dem rechnerischen Eigenanteil verrechnet wird, solange der Betrag reicht. Beträgt der Eigenanteil 250 € (50.000 x 50 % x 1 % pro Monat), so wären das pro Jahr 250 € x 12 = 3.000 €. Die Zuzahlung würde dann auf die Jahre 1 bis 3 verrechnet. Der BFH bestätigte die grundsätzliche Verrechnung einer Zuzahlung mit dem Eigenanteil, widersprach der Finanzverwaltung aber bei der Verteilung: die Zuzahlung ist gleichmäßig auf die Nutzungsdauer von 8 Jahren zu verrechnen, also mit € 10.000/8 = 1.250 pro Jahr.

Auch ein Zuschuss des Mitarbeiters zu den laufenden Kosten, z.B. den Leasingraten, wird auf den steuerpflichtigen Eigenanteil angerechnet. Damit bleiben die Kosten für die Praxis kalkulierbar.

Das gilt bei E-Bikes

Wird ein E-Bike zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Verfügung gestellt, so fällt gar kein steuerpflichtiger Eigenanteil an. Bei Gehaltsverzicht hingegen kommt die gesetzlich verankerte 1-%-Methode zur Anwendung. Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, ist der Listenpreis nur mit 25 % anzusetzen. Eine Schenkung eines E-Bikes ist übrigens auch interessant, wenn´s um Sonderzuwendungen geht: diese kann mit 25 % pauschal im Lohn auf Kosten des Arbeitgebers versteuert werden, Sozialversicherung fällt keine an.

Fazit

Durch die Nutzungsüberlassung eines PKW (oder E-Bike), eventuell verbunden mit Gehaltsverzicht oder Zuzahlungen des Arbeitnehmers, lassen sich praktisch alle Gehaltserhöhungen darstellen, ohne dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer finanziell überfordert wird. Da in den meisten Fällen beträchtliche Summen an Steuern und Abgaben gespart werden, profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von diesem Modell.

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