Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde gesenkt
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie je Empfänger und Jahr 35 € nicht übersteigen. Da Geschenke aus beruflichem Anlass grundsätzlich beim Beschenkten steuerpflichtig sind, kann der Schenker die Einkommensteuern pauschal mit 30 % übernehmen. Dann muss der Beschenkte steuerlich nichts weiter beachten. Die 35 € Grenze ist niedrig genug; doch nun wird sie durch die Rechtsprechung noch niedriger.
Pauschale Steuer gehört auch zum Geschenk
Bisher hatte die Finanzverwaltung bei Prüfung der Grenze von 35 € allein auf den Wert des Geschenkes abgestellt und die pauschale Steuer nicht miteinbezogen. Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) nun anders (Urteil vom 30.03.3017, Az. IV R 13/14). Nach Ansicht der Richter sind der Wert der Zuwendung und die übernommene Pauschalsteuer zusammen zu rechnen. Das Geschenk selbst und die dafür übernommene pauschale Steuer seien „derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen“, so der BFH. Das führt in vielen Fällen dazu, dass die Grenze von 35 € überschritten wird. Dann ist sowohl die Sachzuwendung selbst wie auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
So wird künftig gerechnet
Schon bei einem Geschenk von 26,59 € ist bei Übernahme der pauschalen Steuer die Grenze für den Betriebsausgabenabzug überschritten. Das ermittelt sich so:
26,59 € x 30 % = 7,98 € Einkommensteuer. Zuzüglich Soli von 5,5 % oder 0,44 € und Wert des Geschenk selbst ergeben sich schon 35,01 €. Ist der Beschenkte auch kirchensteuerpflichtig, so vermindert sich der maximale Wert des Geschenks schon auf 26,05 € (Pauschale Steuer 30 % zuzüglich Soli 5,5 % und Kirchensteuer 9 % macht zusammen 34,35 %. Das ergibt einen maximalen Geschenkwert von 35 € /134,35 = 26,05 €).
Diese gerundeten 26 € ist die Wertgrenze für Geschenke, die aus Sicherheitsgründen zukünftig beachtet werden muss.
Einfluss der Umsatzsteuer
Die 35 € Grenze gilt ohne eine eventuell abziehbare Umsatzsteuer. Für Praxen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, ist daher 35 € eine Bruttogrenze. Bsp.: Nettowert 29,40 zuzüglich Umsatzsteuer 19 % = 34, 98 €.
Für Praxen, die teilweise Vorsteuer abziehen können, liegt die Grenze etwas höher. Bsp.: Die Vorsteuer ist zu 10 % abzugsfähig, dann läge die Grenze bei 35,55 €. Enthaltene Vorsteuer = 29,88 x 19 % oder 5,57 € , davon absetzbar 10 %= 0,55 €.
Geschenke aus persönlichem Anlass weiterhin bis maximal 60 € zulässig
Von der Änderung nicht betroffen sind die Geschenke aus persönlichem Anlass des Beschenkten. Erfolgt die Zuwendung aus Anlass eines Geburtstags, einer Hochzeit oder Geburt, Jubiläum oder bestandener Prüfung, so gilt – wie bei Angestellten auch – die 60 € Grenze. Dieser Betrag ist übrigens immer ein Bruttobetrag, da die Vorsteuer in solchen Fällen nicht absetzbar ist.Für alle übrigen Geschenke sollte man die rechnerische Grenze von 26 € bis auf weiteres beachten.
Theoretisch wäre es möglich, das neue Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden, also auch bei Betriebsprüfungen für vergangene Jahre. Betroffene sollten dann jedoch unter Hinweis auf „Treu und Glauben“ auf die Anwendung der alten Rechtslage bestehen. Hoffen wir, dass die Finanzverwaltung das neue Urteil so nicht anwenden wird.
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