Gartenfest mit Geschäftsfreunden richtig absetzen

Über diese Gartenfeste hatte der BFH zu entscheiden

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks eines Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € (also zwischen 50 und 60 € pro Person) unterhalten und bewirtet wurden. Die Aufwendungen wurden als Werbekosten angesetzt. Das gefiel dem Finanzamt und später auch dem Finanzgericht gar nicht. Beide waren der Auffassung, dass das Abzugsverbot  nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 ESTG zum Tragen komme, weil die Veranstaltungen "Eventcharakter" gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG

Die Vorschrift schließt Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten, sowie Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" vom Steuerabzug aus. Der Begriff "ähnliche Zwecke" erfasst nach Meinung des Gesetzgebers Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Alles Dinge, die vergleichsweise hohe Kosten verursachen und wo vermutet werden kann, dass private Beweggründe den beruflichen Bezug überwiegen. Durch das Abzugsverbot wollte der Gesetzgeber Ausgaben erfassen, die er "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah. Es sei "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" erforderlich, dass der Aufwand "nicht länger durch den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann". Unabhängig von der betrieblichen Veranlassung dürfen daher solche Ausgaben nicht bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden.

Allerdings gilt das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen, die einen Bezug zur Lebensführung sowie zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Wird z.B. eine Segel- oder Motorjacht nicht zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation, sondern als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt, kommt das Abzugsverbot nicht zur Anwendung. Ebenso werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff nicht vom Abzugsverbot erfasst.

Kein Abzugsverbot für „angemessene“ Werbeveranstaltungen

Der BFH beurteilte die Gartenfeste jedoch anders (Urteil vom 13. Juli 2016, Az. 16 VIII R 26/14): Die Veranstaltung war in Bezug auf die Kosten und die Durchführung nicht außergewöhnlich, noch lag eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation vor. Auch die große Gästezahl an sich und der private Garten als Veranstaltungsort sei nicht schädlich. Die bloße Annahme eines „Eventcharakters“ alleine eicht nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Nun muss das Finanzgericht erneut prüfen, ob die Art und Durchführung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.

Diese Regeln für Veranstaltungen sollten beachtet werden

Veranstaltungen mit Eventcharakter für Geschäftsfreunde, Kunden und natürlich die eigenen Angestellten sind immer dann abzugsfähig, wenn weder Aufwendungen für unübliche Bewirtungen noch für ein unangemessenes Unterhaltungsprogramm angefallen sind. Auch der Ort der Veranstaltung und/oder die Art und Weise der Unterhaltung der Gäste sollte nicht aus dem Rahmen fallen. 

Auch Feiern mit persönlichem Bezug sind nicht unbedingt vom Steuerabzug ausgeschlossen. So hat der Bundesfinanzhof in der letzten Zeit mehrfach entschieden. Ob Examen, der Einstand, das Dienstjubiläum oder der Abschied, all das sind Feiern, die im wesentlichen beruflich motiviert sind. Es kommt dann auf die Zusammensetzung der Gäste (überwiegend berufliche Kontakte oder Angehörige des öffentlichen Lebens) an, und welchen Charakter das Fest hat, ob die Kosten steuerlich absetzbar sind. 

Geburtstagsfeiern sind an sich nicht beruflich motiviert. Doch auch diese Feiern können als Betriebsausgaben absetzbar sein. Voraussetzung: Es werden nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde oder Kunden bzw. Arbeitskollegen eingeladen. Wenn dann die Feier noch in den beruflichen Räumlichkeiten stattfindet, steht der Absetzbarkeit eigentlich nichts entgegen. 

Auf die Dokumentation kommt es an

Will man die steuerliche Absetzbarkeit erreichen, so müssen die Umstände der Feier akribisch dokumentiert werden. Die Aufbewahrung der Einladung und die Aufzeichnung der eingeladenen Gäste sollte den Kostenbelegen direkt beigelegt werden. So gibt es später keine Probleme mit dem Finanzamt.

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