Familienleasing eines Praxis-KFZ – so rechnet sich das Steuermodell

Die Steuer-Probleme mit dem Praxis-KFZ

Der Erwerb eines überwiegend für die Praxis genutzten KFZ durch den Praxisinhaber selbst bringt einige typische steuerliche Probleme mit sich. Da ein Fahrtenbuch meist zu kompliziert und fehleranfällig ist, kommt die 1 %-Regel zur Anwendung. Diese ist bei hochwertigen PKW anfänglich günstig, um sich dann nach Ablauf der Abschreibung, also spätestens nach 6 Jahren ins Gegenteil zu verkehren: Der Eigenverbrauch ist dann rechnerisch höher als die Kosten. Wird der PKW später verkauft oder an Familienangehörige verschenkt, muss noch ein Veräußerungserlös oder Verkehrswert versteuert werden. Leasing bietet da eine Lösung, da der PKW gar nicht erst Teil des Praxisvermögens wird. Leider ist es meist recht teuer. Da bietet sich das vom BFH abgesegnete „Ehegatten-Vorschaltmodell“ als Lösung an (BFH 29.09.22; Az VR 29/20).

Vorteil: keine Versteuerung eines Veräußerungsgewinns

Der Ehepartner erwirbt das KFZ aus eigenen Mitteln oder darlehensfinanziert und vermietet es an den Praxisinhaber zur langfristigen beruflichen Nutzung. Dieser wiederum kann während der Laufzeit des Vertrages alle Kosten absetzen und muss einen Eigenverbrauch nach den üblichen Regeln versteuern. Die Dokumentation einer überwiegenden beruflichen Nutzung ist natürlich Voraussetzung für den vollen Kostenabzug. Hier sieht das Finanzamt ein Fahrtenbuch über einen repräsentativen 3-Monats-Zeitraum vor. Nach Ablauf der Grundmietzeit kann das Leasing beendet oder mit neuem Vertrag auch fortgeführt werden, ohne dass ein Veräußerungs- oder Entnahmegewinn anfällt.

Sonstige Einkünfte beim Ehepartner

Der Vermieter (hier der Ehepartner) erzielt steuerlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 ESTG. Diese Einkunftsart kennt- im Gegensatz zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften -kein steuerliches Betriebsvermögen. Der spätere Verkauf eines KFZ nach Ende des Mietvertrages ist damit einkommensteuerfrei. Die laufenden Einkünfte werden als Miet-Einnahmen abzüglich Werbungskosten, also auch AFA und Zinsen, ermittelt. Sofern sie unter € 256 p.a. liegen, wären sie sogar steuerfrei.

Vorteil: Vorsteuer-Abzug aus der Anschaffung ist möglich

Der Erwerb eines KFZ zur langfristigen Vermietung an den freiberuflich tätigen Ehegatten begründet beim Vermieter-Ehepartner eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sofern der PKW nicht überwiegend für private Familienzwecke genutzt wird. Der volle Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung ist dann möglich. Allerdings müssen die Mieteinnahmen auch versteuert werden.

Und so könnte es aussehen (Beispiel)


1. JahrUST2. JahrUST3.JahrUST4. JahrUST
Einnahmen







Leasing netto
Umsatzsteuer
12.153-2.309
11.400
12.153-230912.153-2.30912.253-2.309
Sonderzahlung5.000-950





AFA-10.000
-10.000
-10.000
-10.000
Zinsen -3.000
-2.500
-2.000
-1.500
Einkünfte § 22 ESTG
4.153 
-347
153
653
Umsatzsteuer

8.141
-2.309
-2.309
-2.309











Der Ehepartner vermietet dem Praxisinhaber eine PKW mit Anschaffungskosten von 60.000 € (AFA pro Jahr 10.000 €, Zinsen für Darlehen 5 %) auf 48 Monate umsatzsteuerpflichtig. Die Leasingrate beträgt bei einem internen Zins von 5,5 % und einer Sonderzahlung von 5000 € rund € 1.013 € netto. Der Vorsteuerabzug im ersten Jahr beträgt 11.400 €. Der Vermieter-Ehepartner kann nach dem 5.Jahr zur Kleinunternehmerregelung wechseln (keine Umsatzsteuer mehr) und das Fahrzeug ohne Umsatzsteuer verkaufen. Die Einkünfte nach § 22 ESTG sind im Beispielsfall im ersten Jahr mit rund 4.000 € hoch, danach aber vernachlässigbar.

Tipp: Wenn der Vermieter-Ehepartner keine sonstigen Einkünfte hat, könnte man als „Schmakerl“ noch eine höhere Miet-Sonderzahlung „einbauen“ und fürs erste Jahr die getrennte Veranlagung wählen: so wird ganz legal die Einkommensteuerpflicht vermieden.

Bei Angehörigen ist das Finanzamt immer misstrauisch

Vertragsgestaltung und -durchführung unterliegen – wie bei Angehörigen üblich- einer strengen Kontrolle der Finanzbehörde, ob es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO handelt. Man sollte daher auf folgendes achten:

Der Vermieter-Ehepartner erwirbt das KFZ aus eigenen Mitteln oder darlehensfinanziert. Der Leasingvertrag muss wie unter fremden Dritten gestaltet sein. Leasingrechner im Internet bieten Hilfestellung. Zudem müssen die Leasingraten so gestaltet sein, dass der Erwerber des PKW wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Das ist nach dem Leasingerlass (BMF-Schreiben v. 19.4.1971) dann der Fall, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (hier 6 Jahre) beträgt. Auch muss der Leasingvertrag korrekt durchgeführt werden, also regelmäßig Zahlung aufs Konto des Vermieters(Dauerauftrag) und vertragsgemäße Abwicklung. Das KFZ darf vor allem nicht oder nur geringfügig für private Zwecke des Vermieter-Ehegatten oder der Hausgemeinschaft genutzt werden, am besten besitzt der Vermieter-Ehepartner noch ein eigenes angemessenes KFZ. 

Wann lohnt sich das Modell?

Die Gestaltung ist sinnvoll, wenn ein hochwertiger PKW zur überwiegenden beruflichen Nutzung erworben werden soll, und das ohne die Nachteile des Fremd-Leasings und vor allem ohne Steuer auf die spätere Veräußerung oder Entnahme. Zudem hilft die anfängliche Umsatzsteuererstattung aus dem Erwerb auch bei der Finanzierung. Das Modell lohnt sich auch für PKW, die an Praxismitarbeiter zur Nutzung überlassen werden. Aber nur, wenn’s nicht der eigene Partner ist, der ja gleichzeitig Vermieter des PKW wäre. Wenn man den anfänglichen Verwaltungsaufwand durch die erstmalige Steuererklärung zur Umsatzsteuer, Einkünfteermittlung und Diskussionen mit dem Finanzamt nicht scheut, löst die Gestaltung einige Probleme rund um den Praxis-PKW.

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