Erhöhung der Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018
Ab dem 01.01.2018 werden die Grenzen für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter erfreulicherweise erhöht.
Die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung ist nun möglich bei Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut bis zu 800 € (bisher 410 €).
Alternativ kann im Anlagevermögen ein Sammelposten gebildet werden, der einheitlich auf 5 Jahre abgeschrieben wird. Diesem Sammelposten können alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 € (bisher 150 €) bis 1000 € zugeordnet werden.
Alle Werte erhöhen sich um die Vorsteuer, egal ob sie abzugsfähig ist oder nicht. Der Maximalbetrg von 800 € netto bedeutet dann 952 € brutto, der Maximalbetrag für den Sammelposten wäre 1.190 € brutto.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind selbständig nutzbare, abnutzbare, bewegliche Gegenstände, die längerfristig für die Praxis genutzt werden. Auch sogenannte „Trivialprogramme“ (Software für den Masseneinsatz im unteren Preissegment) gehören inzwischen dazu. Nicht selbständig nutzbar sind Anschaffungen, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können, z.B. Peripheriegeräte eines Computers wie Drucker, Monitor, Tastatur oder Maus. Auch Ersatzteile für vorhandene Geräte (z.B. Hand- und Winkelstücke einer Einheit) werden nicht gesondert abgeschrieben, sondern im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Reparaturen abgesetzt.
Will man den Gewinn mindern, ist eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung zu empfehlen. Ist die Wertgrenze von 800 € überschritten, so macht die Zuordnung zum Sammelposten vor allem für Wirtschaftsgüter mit langer Nutzungsdauer Sinn, z.B. Möbel oder technische Geräte. Damit verkürzen sich die Abschreibungen auf 5 Jahre.
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