Endlich wieder da - das steuerfreie Jobticket für die Mitarbeiter
Ein Jobticket ermöglicht dem Arbeitnehmer die uneingeschränkte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, und das nicht nur zu beruflichen Zwecken. Auch die Fahrten zu rein privaten Zwecken oder am Wochenende sind im Jobticket enthalten. Eine schöne Sache, wenn Praxis und Mitarbeiterwohnsitz im öffentlichen Nahverkehrsbereich liegen.
Jobticket bis zum Jahreswechsel 2018
Auch bisher konnte man den Mitarbeitern ein Jobticket überlassen oder bezuschussen. Das galt als Sachbezug, der grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig war. Eine Möglichkeit gab es: Wenn die monatliche 44 € Freigrenze für Sachbezüge aller Art nicht ausgenutzt war, so konnte man ein Jobticket bis zur Höhe von 44 € im Rahmen dieser Vorschrift steuer- und abgabenfrei zur Verfügung stellen oder bezuschussen. Es musste dann aber nach der Rechtsprechung auch monatlich ausgegeben werden. Ein Jahres- oder Quartalsticket löste Steuer- und Abgabenpflicht aus. Mit der neuen Regelung kann man die 44 € Grenze wieder für andere Zuwendungen nutzen.
Das neue Jobticket
Die neue Steuerfreistellung ab 01.01.2019 gilt für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und auch für Bar-Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Erwerb von Fahrausweisen. Begünstigt sind nicht nur die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern auch sonstige, also private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (Job-Ticket).
Einzige Voraussetzung: Die Fahrkarte oder der Zuschuss muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung eines bestehenden Gehalts, die bei vielen anderen steuerfreien Leistungen möglich ist, kommt nicht in Frage. Damit eignet sich das Jobticket in besonderem Maß für eine anstehende Gehaltserhöhung. Diese kann dann netto gewährt werden.
Beispiel: Die Mitarbeiterin möchte eine Gehaltserhöhung von 200 €. Das würde bei Steuerklasse 1 und einem Verdienst von 1.500 € ein Nettomehr von 104 € ausmachen. Der Arbeitgeberaufwand wäre rund 240 € monatlich. Ein Jobticket von 100 € hingegen kostet den Arbeitgeber auch keinen Cent mehr als 100 €.
Verminderte Werbungskosten beim Mitarbeiter
Beim Arbeitnehmer führt das Jobticket allerdings zu einer Kürzung der Werbungskosten. Die Pendlerpauschale für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kann dann nicht mehr geltend gemacht werden. Kein großes Problem, da die Werbungskosten der Mitarbeiter in vielen Fällen unter der Pauschale von 1.000 € pro Jahr liegen, die ohne jeden Nachweis gewährt wird.
Zudem spart der Arbeitnehmer auch die eigene Sozialversicherung auf das Jobticket. Damit ist das Jobticket einem Werbungskosten-Abzug deutlich überlegen.
Auch bei Minijob möglich
Da die Überlassung eines Tickets wie auch die Zahlung eines Zuschusses für Fahrtickets komplett steuerfrei für den Arbeitnehmer ist, kommt sie auch für Minijobber in Frage. Nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind steuerfreie Leistungen (bis auf wenige Ausnahmen) generell auch sozialversicherungsfrei. Es kann damit über die Höchstgrenze von € 450 monatlich hinaus gezahlt werden. Leider gelten diese Leistungen, so auch das Jobticket, nicht als Arbeitslohn im Sinne des Mindestlohngesetzes. Also aufpassen, dass die 9,19 € pro Arbeitsstunde mit Bruttolohn erreicht werden.
Auch als Hinzuverdienst bei Elterngeld
Steuerfreie Leistungen werden auch nicht auf das Elterngeld angerechnet. Sollte eine Mitarbeiterin in Elternzeit also noch Elterngeld beziehen, so kann man – auch über Mindestlohn natürlich – die geleisteten Stunden auch mit einem Jobticket vergüten.
Die neue Regelung bietet ein weiteres Instrument in der Reihe der steuer- und abgabenfreien Vergütungen für Mitarbeiter. Man sollte sie in allen möglichen Fällen nutzen.