E-Bike statt
In städtischen Regionen kann die berufliche Nutzung eines E-Bikes in verschiedener Hinsicht sinnvoller sein als die Nutzung eines PKW´s. Die Umwelt wird geschont, Parkprobleme gibt es nicht und gesundheitsfördernd ist es auch. Da liegt es nahe, dass der Arbeitgeber das E-Bike anschafft und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Steuerlich wird dies ähnlich wie eine unentgeltliche PKW-Nutzung behandelt, ist jedoch viel günstiger.
E-Bike als Fahrrad oder Kraftfahrzeug
E-Bikes sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzustufen, wenn sie einen pedalunterstützten Elektromotor haben, der sich bei einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h abschaltet bzw. dann, wenn der Biker nicht mehr in die Pedale tritt. Für solche E-Bikes (auch Pedelec) besteht; keine Kennzeichen- bzw. Versicherungspflicht. Ein E-Bike gilt als Kraftfahrzeug z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt oder nicht nur motorunterstützt ist, sondern motorbetrieben wird (sog. S-Pedelecs mit Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht).
E-Bikes werden in der Regel auf 7 Jahre abgeschrieben (außer bei überdurchschnittlichem Einsatz z.B. als Kurier-Bike), bei Leasing sind die Leasingraten in voller Höhe abzugsfähig.
E-Bike Überlassung in der Lohnabrechnung
Wie bei einem Dienstwagen kann die unentgeltliche Überlassung eines E-Bikes zur privaten Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden. Dabei spielt es keine Rolle mehr. ob es als Fahrrad oder KFZ gilt (Erlass der Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012). Monatlich werden dann 1 % der auf volle 100 € abgerundeten Preisempfehlung für das E-Bike einschließlich der Umsatzsteuer in der Gehaltsabrechnung versteuert, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden.
Alternativ könnten natürlich auch bei E-Bikes die tatsächlich angefallenen Kosten für die Privatfahrten nach einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Es stellt sich dann die Frage, wie man die Fahrleistung eines solchen E-Bikes ermittelt. Generell ist diese Methode jedoch in der Praxis nicht sinnvoll.
Vorteile für den Mitarbeiter
Dem Mitarbeiter bleiben zunächst die nicht unerheblichen Anschaffungskosten des Elektrofahrrads erspart, da der Arbeitgeber diese trägt. Die monatlichen Abgaben für den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil sind gering und deutlich niedriger als die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr.
Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad, sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Die Entfernung zur Praxis beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2500 €.
Der Arbeitnehmer hat einen geldwerten Vorteil von 25 € monatlich zu versteuern (1 % von 2500 €). Ein Zuschlag für die Nutzung des Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis ist nicht anzusetzen, da die Pendlerpauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer höher ist. Die selbst zu tragenden monatlichen Abgaben betragen dann je nach persönlichem Steuersatz zwischen 5 € und 12 €.
Zulässig ist auch, dass der Mitarbeiter auf einen bestimmten Gehaltsbetrag verzichtet, der die Kosten für den Arbeitgeber teilweise abdeckt. Auch dann gilt für die unentgeltliche Nutzung die günstige 1 %-Methode. Der Arbeitnehmer spart seine normalerweise anfallenden Steuern und Abgaben auf den Kostenzuschuss.
Vorsicht bei leasingähnlichen Verträgen mit dem Arbeitnehmer
Bei einem Leasingvertrag ist üblicherweise der Leasingnehmer nicht Eigentümer der Sache. Es gibt jedoch Vereinbarungen, wo das sogenannte „wirtschaftliche Eigentum“ zum Leasingnehmer (hier der Arbeitnehmer) wechselt. Das würde bei einer Nutzungsüberlassung eines E-Bikes alle Vorteile zunichte machen.
Entschieden wurde das für eine Vereinbarung, bei der der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hatte, er ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hatte und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache traf. Gilt der Arbeitnehmer jedoch wirtschaftlich als Eigentümer, dann kann das E-Bike nicht unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden (BFH- Urteil vom 18.12.2014, Az. VI-R-75/13). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst das E-Bike geleast hat. Man sollte daher auf eine Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers in Höhe der vollen Leasingkosten verzichten.
Auslagenersatz für E-Bike des Arbeitnehmers
Arbeitgeber können natürlich auch die Kosten eines Arbeitnehmer- E-Bikes für berufliche Fahrten übernehmen. Für den Kostenersatz ist entscheidend, ob das E-Bike verkehrsrechtlich als Fahrrad oder KFZ-anzusehen ist.
Bei einem E-Bike kommt die Pauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer nicht in Betracht, da es sich bei einem E-Bike nicht um einen „Kraftwagen“ handelt. Die für andere motorbetriebene Fahrzeuge geltende Pauschale von 0,20 € je gefahrenen Kilometer kann bei motorbetriebenen E-Bikes erstattet werden. Gilt das E-Bike als Fahrrad, kommen nur die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die niedrige Pauschale von 0,05 € je Fahrtkilometer zum Ansatz. Das ist in der Regel jedoch uninteressant, verglichen mit den Vorteilen einer unentgeltlichen Überlassung.
E-Bike uninteressant für den Selbständigen
Sollen die vollen Kosten eines E-Bike als Betriebsausgaben angesetzt und im Gegenzug die steuergünstige 1 % Methode angewendet werden, so müsste man zunächst den Nachweis führen, dass das E-Bike zu mehr als 50 % für den Beruf genutzt wird. Ohne Kilometerzähler wird das aber vom Finanzamt nicht akzeptiert, so auch für einen Mountainbike-Besitzer beim FG München (12.02.2014 Az. 8 K 870/11).
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