Der angestellte Zahnarzt aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht

Auf dem Winterkongress in Ischgl haben die betriebswirtschaftliche Beraterin Diana Brendel und die Steuerberaterin Gabriela Scholz ihre Kompetenzen gebündelt und das Thema „Der angestellte Zahnarzt“ in einem intensiven Workshop beleuchtet

Ob sich die Anstellung eines Zahnarztes aus wirtschaftlicher Sicht lohnt, hängt von der individuellen Situation der Praxis ab. Zunächst sollte geklärt werden, ob das Angebot durch den angestellten Zahnarzt erweitert werden kann, ob ein zusätzlicher Behandler ausgelastet werden kann, ob die Ressourcen (Räume) ausreichend sind und ob weitere Investitionen getätigt werden müssen. Diese Fragen sollten für die Entscheidung herangezogen werden, auch wenn sich der Inhaber einfach nur mehr Freizeit und eine bessere Lebensqualität wünscht.

In jedem Fall sollte die Entscheidung stets auf Basis einer Planrechnung erfolgen. Diese erlaubt dem Praxisinhaber Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben im Vorfeld zu kalkulieren, verschiedene Szenarien zu überprüfen und seine Entscheidungen fundiert und sicher zu treffen. In dieser Kalkulation werden die zusätzlich zu erwartenden Honorarumsätze genauso berücksichtigt, wie die zusätzlichen Personalkosten des Zahnarztes und ggf. einer weiteren Assistenz, die Material- und sonstigen Verbrauchskosten sowie anfallende Investitionskosten.

 Neben der Unsicherheit, wie viel Honorarumsatz ein angestellter Zahnarzt erwirtschaftet, stellt sich der Inhaber an dieser Stelle die Frage, wie der angestellte Zahnarzt überhaupt zu entlohnen ist. Einerseits möchte man ihn so gut bezahlen, dass er die Patienten fachlich kompetent und motiviert behandeln, andererseits muss der angestellte Zahnarzt aber auch betriebswirtschaftlich tragfähig sein. Da man bei der Entlohnung auf wenig Erfahrungswerte zurückgreifen kann, sind neue Konzepte gefordert.

 Die „Leistungsgerechte Entlohnung“

Ein angestellter Zahnarzt soll nach der Ausbildung verdienen, was er verdient. Daher ist die Aufteilung in ein Grundgehalt und eine Umsatzbeteiligung aus Gründen der Motivation einerseits und Rentabilität andererseits inzwischen absolut üblich und empfehlenswert.

Eine leistungsgerechte Entlohnung sollte man jedoch nur angestellten Zahnärzten anbieten, die bereits ihre Assistenzzeit beendet haben. Denn während der Assistenzzeit sollten die Zahnärzte nicht durch monetäre Leistungsanreize zu schnellem und möglicherweise fachlich nicht korrektem arbeiten animiert werden. 

In der Regel wird die Umsatzbeteiligung ab einem bestimmten Mindestumsatz gezahlt. Manchmal finden auch Umsatzstaffeln mit jeweils höheren prozentualen Beteiligungen für den Mehrumsatz Anwendung. Alle Umsatzbeteiligungen bringen Rechenarbeit mit sich. Und sie führen zu kuriosen Ergebnissen, wenn während des Urlaubs nun mal kein Umsatz gemacht wird, dafür danach umso mehr. Man sollte sich daher auf eine mindestens quartalsweise Abrechnung einigen. Für die Monate dazwischen kann man ohne weiteres Abschläge zahlen. Die Umsatzbeteiligung gehört im Monat der Auszahlung zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Es gibt per Saldo keine Vor- oder Nachteile durch die Art der Abrechnung. 

 Bei der Zusage einer prozentualen Leistungsprämie muss immer bedacht werden, dass es ich dabei um eine Bruttogehaltszusage handelt und dass zusätzlich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen ist.

Damit sichergestellt werden kann, dass sich der angestellte Zahnarzt mit all seinen Kosten auch „lohnt“, sollte die Personalkostenkennzahl zur Kontrolle herangezogen werden. Diese Kennzahl zeigt, wie viel der Angestellte den Praxisinhaber - gemessen an dem entsprechend erwirtschafteten Honorarumsatz - kostet. Schließlich kommt es regelmäßig zu Fehlern in der Gehaltsgestaltung, die entweder den angestellten Zahnarzt benachteiligen oder für den Praxisinhaber teuer werden. Eine Szenariabetrachtung, die alle Möglichkeiten und deren finanzielle Auswirkungen darstellt, ist im Rahmen der Gehaltsverhandlungen ratsam. 

Bei der Vereinbarung der Gesamtentlohnung sollten die Parteien auch auf steuerliche Ersparnisse nicht verzichten.

Gestaltung des Grundgehalts

Der angestellte Zahnarzt unterliegt wie jeder andere Arbeitnehmer auch dem Mindestlohngesetz. Auch für Ausbildungsassistenten gibt es da keine Ausnahme.  Nach der Erhöhung zum 01.01.2017 auf € 8,84 beträgt der Mindestlohn € 1.531,- monatlich (gerechnet mit 40 Stunden x 8,84 x durchschnittlich 4,33 Arbeitswochen im Monat). Zwar liegt das tatsächliche Entgelt durch die vereinbarte Umsatzbeteiligung meist erheblich höher. Da diese jedoch nur ab einem bestimmten Mindestumsatz gezahlt wird, gehört sie nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne des Mindestlohngesetzes.

Wählt man ein Grundgehalt über diesem Betrag, z.B. 2.000 €, so kann der den Mindestlohn übersteigende Betrag durch steuergünstige Zuwendungen ersetzt werden. Diese werden in der Regel auch nicht auf dem Mindestlohn angerechnet. Sie führen aber zu erheblichen Ersparnissen für Assistent/in und seinen/ihren Chef. Der Arbeitgeber spart sich die Sozialversicherung von rund 20 %. Der Assistent erhält die Zuwendung netto, also ohne Abzug von eigener Lohnsteuer und Sozialversicherung, was meist einem Brutto in doppelter Höhe der Zuwendung gleichkommt.

Diese Zuwendungen sollte man immer „einbauen“

Die Abfrage der Distanz Wohnung zur Praxis ist ein absolutes Muss. Die Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer für in der Regel durchschnittlich 15 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche kann netto ausgezahlt werden. Die geringe pauschale Steuer von 15 % trägt der Arbeitgeber, dafür aber keine Sozialversicherung.

Bei Einstellung sollte man auch über regelmäßige Sachbezüge bis 44 € monatlich reden, wobei die Zuwendung wegen der strikten Anwendung durch die Lohnsteuerprüfer unter 40 € liegen sollte. Die Sachbezüge werden meist in Form eines Tank- oder Einkaufgutscheins gewährt. Seit der BFH in 2010 die steuerunschädlichen Zahlungswege erweitert hat, ist auch eine Erstattung aus der Kasse gegen Vorlage des Originaleinkaufbelegs möglich. Für den Assistenten ersetzt dies einen Bruttolohn von mindestens 80 €. Der Zahnarzt wiederum spart ca. 20 % Sozialversicherung. 

 Persönliche Telefonkosten eines Mobiltelefons, Smartphones oder Tabletts können auf Nachweis steuer- und abgabenfrei erstattet werden. Eine Übernahme des Vertrags ist nicht erforderlich. Wichtige Voraussetzung: das Gerät muss im Eigentum der Praxis stehen (z.B. direkter Erwerb oder Kauf gegen Quittung vom Assistenten, 

Auch die Übernahme von häuslichen Internetkosten ist möglich. Bis zu 50 € monatlich schaut das Finanzamt nicht so genau hin, wenn der Assistent eine Bestätigung über die Höhe der tatsächlichen Kosten unterschreibt. Das ersetzt beim Höchstbetrag einen Bruttolohn von mindestens 100 € und kosten den Arbeitgeber 25 % pauschale Steuer.

Es gibt noch zahlreiche weitere Zuwendungen dieser Art, die man mit dem Steuerberater oder Lohnabrechner besprechen sollte, um Steuern und Abgaben zu sparen.

Umsatzbeteiligung und Entgeltfortzahlung

Der angestellte Zahnarzt/Zahnärztin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Und zwar im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen, und bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist. 

Der Anspruch berechnet sich nach dem erzielten Durchschnittsverdienst während der letzten 3 abgerechneten Monate vor der Arbeitsunfähigkeit. Die monatlich oder quartalsweise ausgezahlte Umsatzbeteiligung ist damit immer Teil des durchschnittliche Arbeitsentgeltes, nicht jedoch jährlichen Prämien. Freiwillige Leistungen (und das sind die oben genannten steuergünstigen Zuwendungen fast alle) gehören nicht zum Arbeitsentgelt. 

Beispiel: Die angestellte Zahnärztin hat in den letzten 3 Monaten vor dem Beschäftigungsverbot € 3.000 € 3.500 und € 4.000, und zusätzlich eine Pendlerpauschale von 100 € und den Ersatz von Internetkosten von 50 € erhalten. Die monatliche Entgeltfortzahlung beträgt brutto € 3.500. Die Zusatzleistungen fallen weg.

Eine Abwesenheit wegen Krankheit oder Schwangerschaft ist für das Praxisteam eine große Herausforderung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hingegen ist aus finanzieller Sicht nicht problematisch. Die Krankenkassen erstatten im Krankheitsfall zwischen 70 und 90 % der Lohnaufwendungen (also auch die Sozialversicherung), bei Schwangerschaft sogar 100 %. Man muss nur an die Antragstellung bei der Krankenkasse denken. 

Risiko Scheinselbständigkeit

In den Köpfen der Praxisinhaber geistert noch häufig die Vorstellung herum, dass Zahnärzte als freie Mitarbeiter günstiger seien, weil die Sozialversicherung dann wegfällt. Davor kann man nicht genug warnen. Zum Berufsbild des angestellten Zahnarztes gehört nun mal, dass er im Dienste des Praxisinhabers tätig ist, weisungsgebunden und in die Praxisorganisation eingebunden ist, seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann, und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist. Alles Kriterien einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes. Wenn man von den Vertretern im Krankheitsfall einmal absieht, liegen hier ausschließlich Arbeitsverträge vor. 

Damit ergibt sich ein immenses finanzielles Risiko des Praxisinhabers bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung. Er zahlt die Beiträge (plus Zinsen) nämlich allein, da ein Rückgriffrecht auf seinen „freien Mitarbeiter“ nur für die letzten 3 Monate besteht. Nur die Lohnsteuer kann abgewälzt werden, wobei auch hier die Zinsbelastung verbleibt. 

Woran man bei Anstellung eines angestellten Zahnarztes noch denken sollte

Will der angestellte Zahnarzt in ein Versorgungswerk einzahlen, was die Regel sein dürfte, dann muss seit dem 01.07.2014 eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für das aktuelle Arbeitsverhältnis vorliegen. Frühere Befreiungen zugunsten des berufsständischen Versorgungswerks reichen nicht mehr aus. Da der Angestellte den Antrag nur selbst stellen kann, muss man ihn darauf hinweisen. Sonst droht eine Doppelzahlung an beide Versicherer. 

Ein faires Gehalt sichert die langfristige Zusammenarbeit

Die Verhandlung von Grundgehalt einschließlich möglicher steuergünstiger Zuwendungen und der Umsatzbeteiligung sollte immer unter der Prämisse einer langfristigen Zusammenarbeit geschehen. Die Gesamtbelastung muss fair für den angestellten Zahnarzt/ärztin sein, aber auch rentabel für den Praxisinhaber. Dann sichert der angestellte Zahnarzt den dauerhaften Erfolg und vielleicht auch die Nachfolge für die Praxis.

Fragen richten Sie bitte an die Autorinnen

Gabriela Scholz, Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin

scho@scholz-steuer.de

Diana Brendel, M.Sc. / Geschäftsführerin FIBU-doc GmbH

d.brendel@fibu-doc.de

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