Das Geschenk-Modell für Angestellte
Jeder Arbeitgeber kennt das Problem: Man will mit einer Prämie besonders motivierte Angestellte belohnen, aber nach Steuern und Sozialabgaben kommt weniger als die Hälfte tatsächlich zur Auszahlung. Dafür gibt es eine Lösung. Anstelle von Bruttolohn gibt man ein Sachgeschenk quasi als Nettolohn.
Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber
Sachbezüge bis zu 10.000 € pro Jahr und Mitarbeiter können vom Arbeitgeber pauschal mit 30 % Einkommensteuer (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Dann bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerfrei. Leider sind solche Sachbezüge nicht sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die üblichen Sozialabgaben auf den Wert des Sachbezugs tragen. 30 % pauschale Steuer zuzüglich ca. 40 % Sozialabgaben erscheinen im ersten Moment teuer. Im Vergleich zu einem Bruttolohn sind sie jedoch deutlich günstiger.
Beispiel: Die Abrechnungshelferin erhält anlässlich ihres 10jährigen Praxisjubiläums einen Gutschein für eine Kreuzfahrt im Werte von 2.000 €. Über die Lohnabrechnung werden ihr 20 % Sozialabgaben, also etwa 400 € einbehalten. Es verbleibt ein Nettolohn von 1.600 €. Für den Praxisinhaber entstehen Abgaben von ca. 50 % auf den Sachbezug, so dass der Gesamtaufwand rund 3.000 € ausmacht.
Würde man einen Nettolohn von 1.600 € „normal“ abrechnen, so entspricht das bei einem Spitzensteuersatz von 30 % ca. 3.200 Bruttolohn. Der Arbeitgeberaufwand einschließlich Sozialabgaben beträgt rund 3.840 €. Bezogen auf einen Nettolohn von 1.600 € werden 840 € oder 52 % an Abgaben gespart.
Was gilt als Sachbezug?
Um in den Genuss der Abgabenvergünstigung zu kommen, muss man als Arbeitgeber kein Geschenk erwerben und an den Arbeitnehmer übergeben. Auch Wertgutscheine von Kaufhof, Amazon oder Douglas usw. gelten seit den Entscheidungen des BFH im Jahr 2010 als Sachbezug. Nach einem aktuellen Arbeitspapier zur Nettolohnoptimierung der Oberfinanzdirektion NRW(vom 29.09.2017) sind sogar Kreditkarten mit Guthaben als Sachbezug anerkannt. Vorausgesetzt, eine Auszahlung in Geld ist ausgeschlossen und die Guthabenkarte wird zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zugewendet. Der Vorteil: es steht dem Arbeitnehmer frei, wann, wie und wo das Guthaben verwendet wird.
Nicht alles ist steuerpflichtiger Sachbezug
Lohnsteuerprüfer neigen dazu, jegliche Art von Sachgeschenk mit 30 % pauschaler Steuer zu belegen. Das muss immer hinterfragt werden. Z.B. gehören die monatlichen Sachbezüge bis 44 €, Geschenke bis 60 € zu besonderen persönlichen Anlässen, Telefon- und Computerüberlassung, um nur einige zu nennen, nicht dazu. Sie sind nach anderen Vorschriften steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei.
Insbesondere bei Minijobbern ist der Unterschied wichtig. Sozialversicherungsfreie Zuwendungen werden nicht auf die Obergrenze angerechnet. Sozialversicherungspflichtige Sachbezüge hingegen führen meist zur Überschreitung der 450 € Grenze. Der Minijob würde dann insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Besonders lohnend, wenn keine Sozialversicherung anfällt
Sind die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung (derzeit € 4.425 monatlich) oder sogar zur Rentenversicherung (monatlich € 6.500 West und € 5.800 Ost) überschritten, dann lohnt sich das Geschenk-Modell besonders, da keine Sozialversicherung anfällt.
Beispiel: Ein 5.000 € Sachgeschenk kostet den Arbeitgeber zuzüglich pauschaler Steuer von 30 % rd. 6.500 €. Für diesen Aufwand gäbe es bei Barlohnauszahlung rd. 3.700 € Nettolohn (Steuersatz 42 % ohne Soli+KiST), eine Ersparnis von 2.800 €.
Im Zweifel bei dem Finanzamt anfragen
Geldguthaben oder Wertgutscheine für Reisen lassen Zweifel aufkommen, ob sie bei Prüfungen noch als Sachbezug gelten, oder nicht wie Barlohn gewertet werden. Insbesondere bei höherwertigen Zuwendungen lohnt dann eine vorherige Anfrage beim zuständigen Finanzamt. Die sogenannte Anrufungsauskunft nach § 42 e ESTG für Arbeitnehmerzuwendungen ist immer kostenfrei. Eine positive und vor allem schriftliche Auskunft bindet auch einen Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfer. Der Steuer- und Abgabenvorteil ist dann gesichert.
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