Coronamaßnahmen in der Praxis – update

Auszahlungsfrist für Corona-Prämie an Angestellte verlängert

Die Auszahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Das hat der Bundesrat am 28.5.2021 beschlossen, mit dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) „. Ursprünglich war Ende Juni 2021 Schluss mit der Auszahlungsfrist. Doch Vorsicht: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt. Weitere Hinweise: Die Auszahlung kann auch Minijobbern „obendrauf“ gewährt werden. Sie ist jedoch nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt zugewendet wird; eine Umwandlung von vereinbartem Gehalt kommt nicht in Frage.

Steuererklärungsfristen für Steuerjahr 2020 verlängert

Nahezu alle Steuerbüros wurden in 2020 durch KUG- und Quarantäne-Anträge um Monate zurückgeworfen. Der Finanzminister hatte schon für das Jahr 2019 ein Einsehen: hier gelten allgemeine Abgabefristen bis 31.08.2021. 

Nun werden auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 verlängert. Das hat der Bundestag am 21.5.2021 beschlossen, im „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz). Nicht beratene Einkommensteuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung für 2020 bis zum 31.10.2021 (anstelle des 31.07.2021) abgeben. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat Zeit bis zum 31.5.2022 (bisher 28.02.2022).

Auch die - regulär 15-monatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 1 AO wird um jeweils drei Monate verlängert und beginnt damit ausnahmsweise für die Steuern 2020 erst am 01.07.2022 (für Steuern 2019 ausnahmsweise erst am 01.10.2021). Übrigens stehen die gesetzlichen Zinsen von 6 % weiterhin auf dem Prüfstand des BFH sind, und werden vermutlich gesenkt.

Antragsfrist Neustarthilfe verlängert

Laut einer Pressemitteilung des BMWi v. 9.6.2021 wird die Überbrückungshilfe III für betroffene Unternehmen und die Neustarthilfe für Soloselbstständige bis zum 30.9.2021 verlängert (bisher 30.06.2021), und zwar als „Überbrückungshilfe III Plus“. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige (die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben) erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € (bisher 7.500 €). 

Aufwendungen für Corona-Tests als Betriebsausgaben ohne geldwerten Vorteil

Fraglich war auch, wer die Aufwendungen für die gesetzlich durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 23. April 2021 vorgeschriebenen Corona-Tests trägt. Hier herrscht aber inzwischen Klarheit: In § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG trägt und diese nicht den Arbeitnehmern auferlegen darf. Damit handelt es sich klar um Betriebsausgaben ohne Lohncharakter im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In Bezug auf die Umsatzsteuer kann daher Vorsteuer angesetzt werden, und die Abgabe an Arbeitnehmer ist nicht steuerpflichtig. 

Auch in hinsichtlich eventueller “geldwerter Vorteile“ bei der Kostenübernahme von rein vorsorglichen Tests in Bezug auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung kann Entwarnung gegeben werden. Nach einem Hinweis in den Lohnsteuer-Richtlinien (19.3 LStH) sind Maßnahmen des Arbeitsgebers zur Vorbeugung spezifischer berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, nicht als zum Arbeitslohn gehörende Aufwendungen anzusehen, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird. Ein ähnliches Argument liefert ein älteres BFH-Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99, BStBl. II S. 671). 

Auf dieser Grundlage können auch vorsorgliche Corona-Tests bezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich Arbeitnehmer aus privaten oder beruflichen Gründen testen lassen möchten. Eine weitere Möglichkeit, zusätzlich zur Erholungsbeihilfe, Ihre Arbeitnehmer für den Urlaub zu unterstützen.

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