Checkup für Minijobverträge

Verträge über eine regelmäßige Arbeit in geringem Umfang bis 450 € monatlich sind so attraktiv, weil sie für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei sind. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von maximal 30 % auf das Nettogehalt an Abgaben. Im Vergleich zu einem „normalen“ –Nettogehalt sind die Abgaben weit niedriger. Das erregt naturgemäß das Misstrauen der Steuer- und Sozialversicherungsprüfer.

Wichtigste Falle Arbeitsstunden

Seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2014 müssen die vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden regelmäßig geprüft, und eventuell verringert werden. Wird  bei fixem Gehalt und Stundenzahl der aktuelle gültige Mindestlohn nicht erreicht, entsteht sogenannter „Phantomlohn“. Die Sozialversicherungsprüfer legen dann regelmäßig den Mindestlohn zugrunde, auch wenn er nicht gezahlt wird. Das führt – bei vereinbarten Arbeitsstunden – häufig zum Überschreiten der 450 € Grenze. Dann wird der Minijob zu einem regulären sozialversicherungspflichtigen Job. Eine Nachzahlung der Sozialversicherung bis zu 4 Jahren rückwirkend ist die Folge.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kann das Anfang 2019 geänderte Teilzeit- und Befristungsgesetz führen. Sind in einem Vertrag die Arbeitsstunden nicht fest vereinbart, so geht der Gesetzgeber von 20 Wochenstunden (bisher 10 Wochenstunden) aus. Das führt bei einem aktuellen Mindestlohn von € 9,19 zu einem Gehalt von 795 € und damit zu einem satten Überschreiten der Minijob-Grenze. Selbst bei einer variablen Arbeitszeit mit fest vereinbarten Stundenlohn (sogenannte Arbeit auf Abruf) muss daher der Vertrag eine Höchstarbeitszeit pro Woche ausweisen.

Stundenaufzeichnungen nicht vergessen

Wichtig ist auch, dass die Stundenaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz eingehalten werden. Werden Angehörige beschäftigt, gilt dies zwar nicht. Umso wichtiger ist es in diesen Fällen, dass der Arbeitsvertrag genaue Regeln zu den vereinbarten Wochenstunden enthält.

Falle Private Krankenversicherung

Ist der Minijobber privat versichert, so reduziert sich die Pauschale des Arbeitgebers von üblichen 30 % auf nur noch 17 %. Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 13 % fällt weg. Es muss aber eine aktuelle Bescheinigung über die Versicherungsverhältnis zu einer privaten Krankenversicherung vorliegen. Zudem muss der Arbeitnehmer im Vertrag verpflichtet werden, Änderungen der privaten Krankenversicherungspflicht zu melden.

Falle Rentenversicherungspflicht

Seit 2013 sind neu begründete Minijobs bzw. früher begründete Minijobs, deren Gehalt über 400 € steigt, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann schriftlich zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht optieren (Formular  erhältlich bei der Minijobzentrale). Die Option kann nur bei Aufnahme der Tätigkeit ausgeübt werden, und ist dann bindend. Der Arbeitgeber sollte im Vertrag auf die Rentenversicherungspflicht bzw. Befreiungsmöglichkeit und deren Folgen hinweisen.

Falle Bestehen oder Neuaufnahme eines weiteren Minijobs

Im Grundsatz darf ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer daneben nur einen Minijob regelmäßig ausüben. Dabei ist es egal, ob der Minijob mit dem Maximum von 450 € oder nur mit einem geringeren Betrag vergütet wird.

Besteht hingegen kein sozialversicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis, so darf der Arbeitnehmer mehrere Minijob ausüben, die insgesamt die 450 €-Grenze nicht überschreiten. Problematisch ist aber, dass der eine Arbeitgeber vom anderen nichts weiß! Abhilfe schafft nur ein vom Arbeitnehmer unterschriebenes Lohndatenstammblatt (Vorlagen gibt es beim Steuerberater) und eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Der Minijobber ist danach verpflichtet, jede Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses – außer den angegebenen – unverzüglich zu melden.

Versäumt er das, und die Minijobzentrale meldet sich beim Arbeitgeber, so wird dieser für die Vergangenheit nicht mit Nachzahlungen belangt. Erst ab Kenntnis durch die Information der Minijobzentrage entsteht die  Sozialversicherungspflicht.

Steuerfalle Lohnzusatzleistungen

Die Kombination von Minijob mit steuer- und sozialversicherungsfreien oder auch pauschalversteuerten Zuwendungen „on top“ ist möglich. Allerdings darf der aktuelle Mindestlohn beim Bargehalt nicht unterschritten werden. Eine Gehaltsumwandlung kommt daher in der Regel nicht in Fragen.

Auch die Überlassung eines Praxis-KFZ an Minijobber ist kritisch. Der KFZ-Aufwand ist – verglichen mit dem übrigen Gehalt – zu hoch, und auch für den Arbeitgeber unkalkulierbar. Zumindest für Angehörige hat der BFH die Gestaltung in 2018 als steuerlich unangemessen verworfen.

Das sollten Arbeitgeber beachten

Minijob-Verträge sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Insbesondere ältere Verträge werden häufig nicht die erforderlichen Angaben zu Arbeitsstunden, Aufnahme weiterer Tätigkeiten und Rentenversicherungspflicht enthalten. Sie sind zwingend an die neuen Regeln anzupassen. Eine aktuelle Vorlage ist im übrigen im Praxishandbuch des Freien Verbandes abrufbar.

 

Zurück zur Übersicht