Beitragsentlastungstarif bei der Krankenversicherung ist steuerlich sinnvoll.
Eine Vorauszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung bringst steuerliche Vorteile. Was wenig bekannt ist, über den Höchstbetrag hinaus kann man in die Beitragsentlastung fürs Alter einzahlen.
Gerade für Selbständige ist die Planung der Einkünfte und Ausgaben im Alter eine Aufgabe, die man frühzeitig angehen sollte. Sofern man nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, sind die steigenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein wichtiger Bestandteil dieser Planung.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Die steuerpflichtigen Einkünfte sind im Alter meist erheblich niedriger als in der aktiven Berufsphase. Hat man jahrzehntelang mit dem Spitzensteuersatz von 42 % gerechnet, so liegt der Grenzsteuersatz bei Renten von 3.000 bis 4.000 € monatlich nur bei ca. 25 %. Entsprechend gering ist auch die Steuerentlastung auf die Krankenkassenbeiträge, die leider zumeist deutlich höher liegen als in jüngeren Jahren.
In dieser Situation kommen viele private Versicherer mit Angeboten zur Beitragssenkung der Krankenversicherung im Alter auf Sie zu. Durch einen dauerhaften Zusatzbeitrag oder auch Einmalzahlungen kann man die Krankenversicherungsbeiträge für die Basisabsicherung im Alter um einen Betrag x zeitlich unbefristet senken. Auf den ersten Blick sind die Angebote nicht so interessant, und klingen nach „Geldwechseln“. Rechnet sich das unter steuerlichen Aspekten?
Höchstbetrag für Vorauszahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bei Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die laufenden Beträge ist eine maximale Vorauszahlung bis zum 2,5fachen Jahresbetrag der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig. Das ist - zumindest bis zum 2fachen Jahresbetrag – ein tolles Steuergeschenk, das alle privat oder freiwillig gesetzlich Versicherten nutzen sollten.
Beispiel: in 2020 werden die Beiträge für 2021 und 2022 vorausbezahlt und sind steuerlich abzugsfähig. Da in den Folgejahren keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, können sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2.800 € pro Person (bei Angestellten, Beamten usw. mit Zuschussanspruch zur Krankenversicherung bis 1.900 € pro Person) zusätzlich abgesetzt werden. Die Steuerersparnis beträgt in der Regel 42 % oder 1.176 € pro Jahr, zuzügl. Soli.
Höchstbetrag gilt nicht für Beitragsentlastungstarife zur Senkung des Krankenkassenbeitrags im Alter
Weitgehend unbekannt ist jedoch, dass der Höchstbetrag nicht für die Beiträge zur Altersentlastung gilt. „Soweit Basiskranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen eines freiwillig vertraglich vereinbarten sog. Beitragsentlastungstarifs zur unbefristeten Beitragsminderung frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres für nach Ablauf des VZ (Veranlagungszeitraum) beginnende Beitragsjahre gezahlt werden, stellen diese keine Vorauszahlungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 EStG dar. Sie sind gem. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG stets im VZ der Zahlung abziehbar... Die Vorschrift gilt für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gleichermaßen.“, so der Runderlass des Bundesministeriums der Finanzen am 24.05.2017. Übrigens: Nicht gemeint sind die Beitragsanteile, die nach gesetzlicher Vorgabe der sog. Alterungsrückstellung nach § 149 VAG zugeführt werden. Diese gehören zur laufenden Basisabsicherung und unterliegen damit dem Höchstbetrag für Vorauszahlungen.
Der Steuervorteil von Einmalzahlungen zur Betragsentlastung
Eine Einmalbetrag von 60.000 € soll eine Beitragsentlastung von 300 € monatlich ab dem 65.Lebensjahr erbringen (Beispiel). - Auf den ersten Blick rechnet sich das - bei einem Jahresbetrag von 3.600 € und ohne Abzinsungen- erst nach 17 Jahren, also im Alter von 82! Bezieht man die Steuern ein, so beträgt die Nettoeinmalzahlung aber nur noch 34.809 €. Der ersparte Beitrag von 300 € beträgt bei einem Grenzsteuersatz im Alter von 25 % nach Steuern 225 € monatlich. Die Einmalzahlung rechnet sich dann schon nach 13 Jahren. Bei niedrigeren Steuersätzen liegt der sogenannte „break even“ noch früher.
Fazit
Für alle, die im Alter voraussichtlich einen niedrigen Steuersatz haben, oder gar keine Steuern zahlen, lohnen sich die Beitragsentlastungstarife. In Jahren, wo noch der hohe Grenzsteuersatz von 42 % gilt, wird eingezahlt. Später, wenn die Einkünfte und Steuern niedriger sind, kann man den Druck der steigenden Krankenversicherungsbeiträge dann deutlich mindern. Übrigens: Einmalzahlungen in Beitragsentlastungstarife im Jahr der Praxisveräußerung senken auch noch den Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn, doch das ist ein anderes Thema…