Ausfall von privaten Darlehensforderungen ist steuerlich absetzbar
Es kommt immer wieder vor, dass Geld an Verwandte oder Bekannte verliehen wird, die selbst wegen fehlender Sicherheiten oder mangelnder Bonität bei der Bank kein Darlehen erhalten. Solche Forderungen werden leider manchmal nicht rückgezahlt, weil z.B. das berufliche Projekt scheitert oder die Einkommensverhältnisse sich verschlechtern.
Geschah dies vor dem 01.01.2009, so war der Ausfall der Forderung aus steuerlicher Sicht „Privatvergnügen“, genauso wie der verlustbringende Verkauf von Wertpapieren nach Ablauf der 1jährigen Spekulationsfrist. Dies hat sich mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 geändert.
Sämtliche Wertveränderungen beim Verkauf von Kapitalvermögen sind ab 2009 steuerrelevant
Geldanlagen nach dem 31.12.2008 unterliegen nicht nur mit ihren Erträgen, sondern auch mit Wertsteigerungen bzw. –verlusten bei Verkauf der 25%igen Abgeltungssteuer. Das gilt nicht nur für die klassischen Geldanlagen bei Banken wie Aktien, Anleihen, Fondsanteile usw. Auch „sonstige Kapitalforderungen“ sind vom System der Abgeltungssteuer erfasst. Und zu dieser Kategorie gehören z.B. auch private Darlehen.
Ist ein Forderungsausfall einer Veräußerung gleichzusetzen?
Lange Jahre strittig war die Frage, ob auch ein Untergang von Kapitalvermögen ohne explizite Veräußerung zu einem steuerlichen Verlust führt. Denn der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 ESTG den Begriff „Veräußerung“ verwendet.
Im nun entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im August 2010 einem Bekannten ein langjähriges verzinsliches Darlehen gewährt. Nachdem Zinsen und Tilgung zunächst gezahlt wurden, musste der Bekannte 2012 die Insolvenz anmelden. Das Ehepaar meldete die Restforderung zur Insolvenztabelle an. Das Finanzamt, und auch das Finanzgericht Düsseldorf, wollten den geltend gemachten Verlust aus Forderungsausfall nicht anerkennen, da keine „Veräußerung“ vorlag. Hätten die Gläubiger die Forderung für 1 Euro verkauft, wäre der Fall klar gewesen und der Verlust anerkannt.
Der BFH hat nun die Absicht des Gesetzgebers weitergehend ausgelegt (Urteil vom 24.10.2017 Az. VIII R 13/15): Mit Einführung der Abgeltungssteuer sollten sämtliche Wertveränderungen bei Kapitalanlagen aller Art steuerlich erfasst werden, soweit sie nach dem 31.12.2008 entstanden sind. So sind auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Veräußerung“ verschiedene Ersatztatbestände aufgeführt, wie z.B. die Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen. Auch wenn keine „Veräußerung“ im Sinne einer entgeltlichen Übertragung auf einen Dritten vorlag, so ist eine endgültig ausbleibende Rückzahlung wie im Urteilsfall dem gleichzusetzen, so der BFH. Man kann nicht die Rückzahlung einer Forderung über dem Nennwert als Gewinn versteuern, und die ausbleibende Rückzahlung steuerlich ignorieren.
Verlust erst bei endgültigem Forderungsausfall
Wenn der BFH damit den reinen Forderungsausfall prinzipiell als Verlust aus Kapitalvermögen akzeptiert, so ist noch nicht geklärt, in welchem Jahr der Verlust geltend gemacht werden kann. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht nicht aus. Entweder muss die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt werden oder es muss klar sein, dass im Insolvenzverfahren keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen. Um verfahrensrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte dennoch ein Verlust schon bei Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden.
Beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten gilt auch hier
Nicht vergessen sollte man das seit 2009 geltende System der Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung (oder der Rückzahlung) von Kapitalanlagen oder laufenden Kapitaleinkünften. Der Vortrag auf die nächsten Jahre ist jedoch unbeschränkt möglich, so dass spätere Wertsteigerungen im Depot steuerfrei realisiert werden können. Erfreulich ist dennoch, dass nun auch der Ausfall von privaten Forderungen steuerlich angesetzt werden kann.
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