Steuerliche Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern verbessert

Wann kommt ein häusliches Arbeitszimmer in Frage?

Wer von zu Hause aus arbeitet und in seiner Wohnung bzw. seinem Haus ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt, kann die Raumkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. 

Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, so sind die Raumkosten unbeschränkt steuerlich abzugsfähig. Das gilt nur für wenige Berufsgruppen wie z.B. Handelsvertreter oder hauptberufliche Schriftsteller. Alle anderen Berufsgruppen können ein häusliches Arbeitszimmer mit Raumkosten bis zu 1.250 € pro Jahr geltend machen, wenn für ihre beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Die Raumkosten (Miete oder bei Eigentum Abschreibung und Zinsen, laufende Nebenkosten und eventuell Reparaturen) werden dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Hauses /der Wohnung ermittelt. Daneben können immer noch Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Schränke, EDV-Hardware usw. steuerlich abgesetzt werden.

Höchstbetrag bei mehreren Nutzern personenbezogen

Bisher mussten die Raumkosten, maximal der Höchstbetrag von 1.250 €, bei mehreren Nutzern aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat das nun anders entschieden. Wird ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Personen beruflich genutzt, so kann nunmehr jeder die Kosten bis zum Höchstbetrag von € 1.250 absetzen (zwei Urteile vom 15. 12.2016 (Az. VI R 53/12 und Az.: VI R 86/13). Die bisherige „objektbezogene“ Höchstgrenze wird nun zu einer „personenbezogenen“ Höchstgrenze. Dabei muss weiterhin jeder Beteiligte die steuerliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers nachweisen. Diese günstige Rechtsprechung gilt in allen noch nicht rechtskräftigen Steuerfällen, muss aber eventuell mit Einspruch „durchgefochten“ werden.

Beispiel: Der Zahnarzt erledigt im Arbeitszimmer seine Lohn- und Finanzbuchhaltung, seine Ehefrau ist Lehrerin ohne eigenes Büro in der Schule. Die Raumkosten betragen fürs ganze Haus 15.000 € im Jahr, auf das Arbeitszimmer entfallen 20 % oder 3.000 €. Konnten bisher nur 1.250 € steuerlich abgesetzt werden, so sind es nun 2.500 € p.a. 

Häusliche Arbeitszimmer für Verwaltungsarbeiten anerkannt

Zahnärzte mit eigenen Praxisräumen mussten sich oftmals sagen lassen, dass ein häusliches Arbeitszimmer für sie nicht notwendig wäre. Diverse Finanzrichter hielten es für zumutbar, dass Verwaltungsarbeiten in den eigenen Praxisräumen an der Rezeption nach Feierabend oder am Wochenende verrichtet werden mussten. Der BFH hat dem nun Grenzen gesetzt 

Im entschiedenen Fall arbeitete ein selbständiger Logopäde mit vier Angestellten an zwei Praxisstandorten. Die Praxisräume waren mit Tischen, Computern und teilweise mit Aktenschränken ausgestattet, die Patientenunterlagen für die laufenden Behandlungen enthielten. Der Kläger konnte während der laufenden Behandlungen Verwaltungsarbeiten nicht dort erledigen, da sie etwa bei taggenauen Patientenabrechnungen auch während der Praxisöffnungszeiten verrichtet werden müssten. Zudem hätten die Mitarbeiter Zugriff auf vertrauliche Daten gehabt. Auch fand der Kläger es nicht zumutbar, die erforderlichen Büroarbeiten immer nach Dienstschluss durchzuführen.

BFH gab dem Kläger recht

Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung“ (Az. III-R-9/16 , Urteil vom 22.02.2017). Grundsätzlich kommt zwar jeder büromäßig ausgestattete Arbeitsplatz in Frage, z.B. auch räumlich nicht abgeschlossene Arbeitsbereiche, die man sich mit anderen teilt. Jedoch muss der Arbeitsplatz für die konkrete Tätigkeit geeignet und zumutbar sein. Zwar können Selbständige - im Gegensatz zu Arbeitnehmern - sich In der Regel einen zur Erledigung aller beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz in den Praxisräumen einrichten. Der BFH empfand es jedoch als unzumutbar, dass Unterlagen und Geschäftspapiere – mangels Aufbewahrungsmöglichkeit - zur Bearbeitung jeweils aus dem häuslichen Arbeitszimmer in die Praxis und zurück verbracht werden mussten. Somit konnte der Logopäde die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. 

Damit können (Zahn-) Ärzte, die in ihren Praxen nicht über einen abgeschlossenen Bürobereich verfügen, wohl zukünftig ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. 

Vorsicht bei notwendigem Betriebsvermögen!

Vorsicht ist bei häuslichen Arbeitszimmern im Eigentum geboten. Die Wertgrenze von 20 % der Nutzfläche und absolut 20.500 € sollte nicht überschritten werden, sonst gehört das Arbeitszimmer zum notwendigen Praxisvermögen und wird bei Verkauf oder Praxisaufgabe besteuert.

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