Steuer zum Jahresende steuern Tipps für Freiberufler

Vorauszahlung der Kranken- und Pflegeversicherung bringt Steuerersparnis

Beiträge bis zum 3-fachen Jahresbetrag zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können mit steuerlicher Wirkung vorausbezahlt werden. Das bewirkt zunächst die Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens im Jahre der Zahlung. Aber noch wichtiger: Es bringt eine zusätzliche Steuerersparnis in den beitragsfreien Folgejahren: Die Pauschale von 2.800 € pro Person (bei Zuschüssen vom Arbeitgeber oder bei Beamten 1.900 €) für andere Vorsorgeaufwendungen wie Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ist dann steuerlich abzugsfähig. Bei laufender Beitragszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung würden sich diese Versicherungen steuerlich gar nicht auswirken, da die Pauschale dann ausgeschöpft bzw. überschritten ist. Das Steuermehr von mindestens 860 € bis zu 2.500 € pro Jahr ist beachtlich. Zudem gibt es meist noch Rabatte der Versicherungsgesellschaften für Jahreszahler. Beachten Sie, dass die Zahlung bei der Versicherung vor Mitte Dezember eingehen muss, damit sie noch verarbeitet und korrekt ans Finanzamt gemeldet wird! Das Modell geht auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten.

Beispiel: Fr. Dr. Sonne und Hr. Mond sind als Selbständige in der PKV versichert. Sie zahlen in 2023 den Jahresbeitrag für 2024 – 2026 voraus. Das erbringt in diesen Folgejahren einen zusätzlichen Abzug von 5.600 € x 3 = 16.900 € x 45 % Steuersatz = 7.560 €   Wenigersteuer. Eine schöne Rendite ohne Risiko für die Einmalzahlung.

Auch laufende oder Einmal-Beitrag zur Beitragssenkung im Alter sind zusätzlich absetzbar

Die privaten Krankenversicherungen bieten meist auch einen Beitragsentlastungstarif an, um die Beiträge im Alter zu senken. Unter Einbeziehung der Steuerauswirkung ist dies meist rentabel. Über den 3-fachen Jahresbetrag hinaus sind laufende oder auch Einmal-Beiträge zur Beitragsentlastung der Krankenversicherung im Alter steuerlich unbegrenzt abzugsfähig. Eine gute Möglichkeit, die höhen Steuersätze auszunutzen, wenn man später wesentlich weniger Steuern zahlt.

Steuerlichen Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nutzen 

Seit 2023 sind die Beiträge zur Basisaltersvorsorge bis zur Höchstgrenze in voller Höhe steuerlich absetzbar, eine Nachbesserung der Regierung für die spätere Steuerpflicht der Renten. In 2023 sind das maximal € 26.527 € bei Ledigen und 53.054 € bei Verheirateten. Darunter fallen u.a. Beiträge zur berufsständischen Altersversorgung, zur Deutschen Rentenversicherung, und natürlich zu privaten Rürup-Renten. Der hohe Steuerabzug auf die Beitragszahlung sorgt auch bei einer eventuell schlechten Rendite vor Steuern meist für eine gute Nettorente, falls der Steuersatz im Ruhestand niedriger ist.

Anschaffungen mit schneller Abschreibung planen 

Mit dem Wachstumschancengesetz kommt voraussichtlich (Stand 1.10.23) die degressive Abschreibung wieder, die wegen Corona in 2021 und 2022 befristet galt. Sie würde sich aber in 2023 nur zeitanteilig auswirken, daher kann ohne Zeitdruck in 2024 investiert werden. Eine schnelle Abschreibung wird aber auch durch die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages (kurz IAB, 50 % der Anschaffungskosten) im Jahr vor der Anschaffung und zusätzlich durch die Sonder-Abschreibung im Jahr der Anschaffung gewährleistet. Diese soll durch das Wachstumschancengesetz sogar von 20 auf 50 % erhöhe werden. Beide Abschreibungen gelten für bewegliche (auch gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für beide gilt die Gewinngrenze von € 200.000 im Jahr vor der Anschaffung bzw. im Jahr der Bildung des IAB. Die Einhaltung der Gewinngrenze in 2023 sichert die Turbo-Abschreibung ab 2023.

Gewinnverschiebung durch Zurückhalten von Einnahmen und Vorziehen von Ausgaben 

Ergibt die Vorausplanung des Gewinns 2023 eine unerwünschte Gewinnsteigerung und damit Steuernachzahlung, so macht bei Einnahmen-Überschussrechnung die „Verschiebung“ ins nächste Jahr Sinn. Der Zahlungszeitpunkt bestimmt die steuerliche Abzugsfähigkeit: Einnahmen können durch verzögerte Rechnungsschreibung kurz vor Jahresende auf das nächste Jahr verschoben werden. Sonderregeln gelten bei der Abrechnung über einer Verrechnungsstelle. Hier bestimmt nicht der Zahlungseingang bei der Praxis den steuerlich relevanten Zufluss-Zeitpunkt, sondern die Patientenzahlung bei der Verrechnungsstelle selbst.

Ausgaben können vorgezogen in 2023 bezahlt werden. Auch Vorauszahlung an Fremdlabore, Dentalhandel, Steuerberater u.s.w. sind in voller Höhe steuerwirksam, selbst wenn sie teilweise im Folgejahr zurückgezahlt werden. Doch Vorsicht: der Zahlungsempfänger sollte kreditwürdig sein!

Beachten Sie die 10 Tage-Regel: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Jahresende gezahlt werden, werden noch dem Steuerjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Beispiel: Gehälter vom Januar 2024, die am 25.12. 2023 gezahlt werden, werden dennoch dem Steuerjahr 2023 zugerechnet. Bsp: Umsatzsteuervorauszahlung fällig am 10.01.2024 ist eine Betriebsausgabe 2023.

Nicht zur Gewinnbeeinflussung geeignet sind Anschaffungen von Investitionsgütern. Hier wirkt sich im Jahr der Anschaffung nur die anteilige Abschreibung aus. Geeignet sind hingegen Anschaffungen von sofort abschreibbaren Wirtschaftsgütern wie Hard- und Software (Digital-Abschreibung), und geringwertige Wirtschaftsgüter (Grenze derzeit 800 € netto; durch Wachstumschancengesetz erhöht auf 1.000 € voraussichtlich ab 2024).

Fazit: Spätestens jetzt sollten die Weichen für die Steuerung des Einkommens und die Erzielung von Steuerersparnissen 2023 gestellt werden. Lassen Sie die Einkünfte 2023 hochrechnen und planen Sie das Gespräch mit dem Steuerberater.

Zurück zur Übersicht